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Details zum EuGH-Urteil gegen Google veröffentlicht worden

ParagrafenzeichenChristian Solmecke zählt sich zu den Fachanwälten für Medien- und IT-Recht. Er hat für die Presse das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Deindexierung persönlicher Daten genauer unter die Lupe genommen. Hier die wichtigsten Hinweise für Betroffene im Telegrammstil:

Für wen gilt das EuGH-Urteil gegen Google?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nicht nur bei der Indexierung bei Google anwenden. Es hat den Status eines Leiturteils und verpflichtet alle Betreiber von Suchmaschinen, die eine Niederlassung in einem der zur EU gehörenden Staaten betreiben. Der Verweis auf den Standort der verarbeitenden Server in Drittländern ist nicht zulässig. Der Antrag auf die Löschung kann im einfachsten Fall mit einer Mail gestellt werden. Gehen die Suchmaschinenbetreiber darauf nicht ein, kann man sich an die Datenschutzbeauftragten seines Heimatlandes wenden. Fachanwalt Solmecke geht davon aus, dass daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten ein klarer Fall für die Rechtsschutzversicherung sind.

Welche Rolle spielt das Interesse der Allgemeinheit?

Die Deindexierung von Daten kann dann verweigert werden, wenn das so genannte Interesse der Allgemeinheit überwiegt. Das ist dann gegeben, wenn der Antragsteller eine „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Dazu zählen in erster Linie Politiker, Sportler und Künstler, also solche Personen und Gemeinschaften, zu denen beispielsweise bei Facebook automatisch Profile erstellt werden. Politiker können das EuGH-Urteil gegen Google also nicht dazu verwenden, um Fehlverhalten vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.

Bei welchen Einträgen können Betroffene einen Löschungsantrag stellen?

Zu Beginn sah es so aus, als wenn das Urteil nur zu einer Deindexierung von Negativeinträgen mit nachweisbaren Auswirkungen angewendet werden könnte. Anwalt Solmecke interpretiert das Urteil aber so, dass grundsätzlich alle nicht erwünschten Daten von Google auf Antrag deindexiert werden müssen. Das betrifft demnach auch Angaben beispielsweise zu Geburtsort und Geburtstag oder zu vorhandenen Ausbildungen. Interessant ist der Fakt, dass es beim Recht auf die Deindexierung keine Rolle spielt, ob die Daten ursprünglich rechtmäßig ins Netz gekommen sind.

Welche Nachweise werden benötigt und wie lange dauert die Löschung?

Obwohl es technisch möglich wäre, sollte man nicht mit einer sofortigen Löschung rechnen. Es ist zu erwarten, dass vor allem Google in den nächsten Tagen und Wochen mit einer ganzen Flut von Löschungsanträgen konfrontiert wird. Wissen sollte man, dass die Daten nicht spurlos aus dem Netz entfernt werden. Die Suchmaschinenbetreiber sind nach dem EuGH-Urteil lediglich dazu verpflichtet, sie aus den Anzeigen der Suchergebnisse zu entfernen. Beim Antrag auf Deindexierung muss lediglich der Nachweis erbracht werden, dass man die betroffene Person ist. Dafür sollte eine Ausweiskopie reichen. Geht es um einzelne Einträge, kann man den Vorgang beschleunigen, indem man in der Mail oder dem Brief die Links zu den Inhalten angibt.

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