In der Wahrnehmung der Öffentlichkeit spielen die Nachwirkungen der Coronakrise keine Rolle mehr. Ganz anders sieht es bei den Gerichten aus, wie ein aktueller Fall beweist. Unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 363/21 musste der
Welcher Sachverhalt liegt dem Verfahren zur Erstattung von Hotelkosten zugrunde?
Die Klägerin hatte für insgesamt 5 Personen für Mai 2020 drei Zimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht. Der gewählte Tarif sah keine Möglichkeit einer Stornierung durch die Klägerin vor. Die Kosten für die Buchung wurden im Voraus gezahlt. Dann beschloss die niedersächsische Landesregierung Lockdown-Maßnahmen, zu denen auch ein Beherbergungsverbot zählte. Der Zeitraum des verhängten Beherbergungsverbots umfasste den kompletten Zeitraum der Hotelzimmerbuchung. Daraufhin erklärte die Klägerin eine „Stornierung“ und forderte ihre bereits geleistete Zahlung zurück. Alternativ bot sie eine Verschiebung der Buchung um ein Jahr an. Die Forderung wurde von den Hotelbetreibern abgelehnt. Daraufhin zog die Klägerin vor das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 205 C 149/20) und gewann. Die Hotelbetreiber gingen in die nächste Instanz (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 28 S 23/20). Das Landgericht Berlin hob das erstinstanzliche Urteil jedoch nicht auf. Deshalb zogen daraufhin vor den Bundesgerichtshof.
Wie hat sich der BGH zur Erstattung der Hotelkosten positioniert?
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Auffassung der beiden Vorinstanzen. Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch für die vorab gezahlten Hotelkosten zu. Die dafür gültige Rechtsgrundlage findet sich in den Paragrafen 313 und 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Umstände hatten sich durch das Beherbergungsverbot der niedersächsischen Landesregierung so verändert, dass unter es unter Berücksichtigung dieser Parameter nie zu der strittigen Buchung gekommen wäre. Zudem hatte die Klägerin das Recht, auch ohne Stornoklausel vor dem Beginn des Buchungszeitraums vom Vertrag zurückzutreten, weil es bereits zu diesem Zeitpunkt unstrittig war, dass die Betreiber des Hotels nicht in der Lage waren, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Quelle: BGH VIII ZR 363/21
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