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BGH-Urteil: Gewährleistungsausschluss schließt Sachmängelhaftung nicht aus

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Bedeutet ein Gewährleistungsausschluss, dass gar keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend gemacht werden können? Ein BGH-Urteil sorgt für Klarheit.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII ZR 161/23 fiel ein BGH-Urteil zur Sachmängelhaftung bei einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss auf der Basis einer individuellen Vereinbarung der an einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug beteiligten Parteien. Damit wurden die Urteile aufgehoben, die in den Vorinstanzen vom Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen 30 C 269/22) und vom Landgericht Limburg (Aktenzeichen 3 S 124/22) gefällt worden waren.

Welcher Sachverhalt lag dem BGH-Urteil zur Sachmängelhaftung zugrunde?

Der Kläger hatte im März 2021 über eine Anzeige in einem Onlineportal einen vierzig Jahre alten PKW der Baureihe Mercedes-Benz 380 SL erworben. Für den Kauf des Fahrzeugs, das nach der Tachoanzeige rund 150.000 Kilometer gefahren war, wurde ein Kaufpreis von 25.000 Euro bezahlt. Zwei Monate später stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage des PKW nicht korrekt funktionierte. Er ließ sie zum Preis von 1.750 Euro reparieren und forderte die Reparaturkosten vom Verkäufer zurück. Dieser berief sich darauf, dass zwischen den Parteien ein (bereits in der Beschreibung im Verkaufsangebot angezeigter) allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war. Der Käufer begründete seine Forderung damit, dass in der Anzeige explizit auf eine „einwandfrei funktionierende Klimaanlage“ hingewiesen wurde.

Wie fielen die Entscheidungen der einzelnen Instanzen aus?

Die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen betonten die größere Bedeutung des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und wiesen die Regressforderungen des Käufers ab. In den Begründungen fanden sich außerdem Hinweise darauf, dass man beim Kauf eines Oldtimers davon ausgehen muss, dass jederzeit technische Ausfälle und Defekte auftreten können.
Die Richter und Richterinnen am BGH sahen das anders. Sie sind der Meinung, dass sich der allgemeine Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall nicht auf die Klimaanlage erstreckt, weil deren Funktionieren in der Anzeige extra betont worden war. Somit handelt es sich um den Fakt ergänzend vereinbarter Parameter der Beschaffenheit. Das heißt, hier besteht eine (beschränkte) Sachmängelhaftung parallel zum allgemeinen Gewährleistungsausschluss.

Allerdings beruht diese Rechtslage auf der alten Fassung des Paragrafen 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch galt. Inzwischen ist diese Rechtsnorm überabeitet worden. Doch auch die neue Fassung enthält noch einen Passus, nach dem die Sache „die vereinbarte Beschaffenheit“ besitzen muss. Das bedeutet, dass das Urteil auf der Basis der Neufassung identisch ausgefallen wäre.

Quelle: Bundesgerichtshof VIII ZR 161/23

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