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Gebrauchtwagenkauf: BGH stärkt mit Urteil VIII ZR 80/14 Verbraucher

Autohändler, die mit dem Verkauf von Gebrauchtwagen ihr Geld verdienen, müssen dem Kunden eine Garantie von einem Jahr gewähren. Trotzdem kommt es immer wieder zu Mängeln, daran ändert nicht einmal eine tagesaktuelle Hauptuntersuchung von TÜV, DEKRA und Co. etwas. Der Gebrauchtwagenhändler steht in der Pflicht, das Fahrzeug selbst unter die Lupe zu nehmen und sich nicht blind auf den TÜV zu verlassen.

Urteil VIII ZR 80/14: Gebrauchtwagenhändler muss Fahrzeug zurücknehmen

Am Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es zwischen Käuferin und Gebrauchtwagenhändler zum Streit kam. In Lindau stand ein 13 Jahre alter Opel Zafira zum Verkauf. Die Laufleistung mit 144.000 Kilometern war schon recht hoch, der Preis von 5.000 Euro aber ebenfalls. Begründet wurde dieser seitens des Verkäufers mit der tagesaktuellen Hauptuntersuchung.

Die Frau war extra wegen des Wagens 900 Kilometer weit angereist. Doch schon auf dem Rückweg zeigten sich gravierende Mängel an dem Gebrauchtwagen. So gab der Motor mehrfach den Geist auf. Die Käuferin ließ das Fahrzeug daraufhin in einer Werkstatt genauer unter die Lupe nehmen, wobei sich herausstellte, dass die Bremsleitungen komplett durchgerostet waren und eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellten – und das, obwohl die TÜV-Plakette am Tag des Kaufs ausgestellt wurde.

Daraufhin wollte die Käuferin den Wagen zurückgeben und das Geld wieder bekommen. Bereits in den Vorinstanzen erhielt sie Recht. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bereits 2014, dass der Händler seine generelle Untersuchungspflicht vernachlässigt habe. Andernfalls hätten ihm die offensichtlichen Durchrostungen auffallen müssen. Der Verkäufer legte daraufhin Revision gegen das OLG-Urteil ein, die jedoch von den Karlsruher Richtern abgelehnt wurde.

Sie begründeten ihr Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 80/14 damit, dass der Wagen mangelhaft gewesen sei. Er habe sich nicht einmal in einem Zustand befunden, in dem die TÜV-Plakette hätte erteilt werden dürfen. Zudem sei es der Käuferin auch nicht zuzumuten, dem Händler ein Recht auf Nachbesserung einzuräumen. Sie habe jedes Vertrauen in dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit verloren.

Quelle: Oberpfalznetz

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