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Urteil VIII ZR 281/13: Sanierung muss vom Mieter geduldet werden

Wird die Sanierung einer Mietwohnung dringend nötig, so hat der Mieter dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Andernfalls droht die fristlose Kündigung. Das geht aus dem aktuellen Urteil VIII ZR 281/13 des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Das Urteil vom Mittwoch befasst sich mit einem Fall, in dem ein Haus von Hausschwamm befallen war. Dieser kann, wenn man nicht rechtzeitig dagegen vorgeht, die gesamte Bausubstanz zerstören. Zudem ist der Pilz gefährlich für die Gesundheit.

Im besagten Fall drohte bereits das Dach einzustürzen. Damit das Haus renoviert werden konnte, zogen die Mieter bereits im November 2010 in ein Hotel. Nachdem sie zurück in ihre Wohnungen konnten, wollten sie allerdings weitere Maßnahmen seitens des Vermieters nicht mehr zulassen, um gegen den Hausschwamm vorzugehen. Sie verwehrten ihm den Zutritt zu den Wohnungen. Erst ein halbes Jahr und eine einstweilige Verfügung später konnten die Handwerker endlich in die Wohnungen.

Daraufhin kündigte der Vermieter seinen Mietern fristlos und klagte auf Räumung. Diese Klage blieb in den Vorinstanzen zunächst erfolglos. So entschied das Landgericht Berlin schon 2013, dass der Vermieter zunächst hätte klären müssen, ob die Mieter den Zutritt tatsächlich hätten dulden müssen. Daraufhin legte der Vermieter Revision gegen das Urteil ein und zog vor den BGH, der die Rechte der Vermieter stärkte.

BGH verweist Fall mit Urteil VIII ZR 281/13 zurück ans Landgericht

Die Richter beim BGH wiesen den Fall zurück an das Landgericht. Sie warfen ihm vor, nicht berücksichtigt zu haben, wie hoch das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an zeitnahen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten sei.

Demnach gehen die BGH-Richter davon aus, dass eine fristlose Kündigung nicht erst dann möglich wird, wenn der Mieter bereits bestehende Urteile missachtet. Jetzt ist es wieder am Landgericht, zu klären, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Für diese Entscheidung muss das Landgericht jetzt herausfinden, welche Arbeiten der Vermieter durchführen wollte und wie dringend nötig diese tatsächlich waren.

Zudem müsse geklärt werden, welche wirtschaftliche Bedeutung die zügige Beseitigung des Hausschwamms für den Vermieter gehabt habe und ob bzw. welcher Schaden ihm durch die Verzögerung entstanden ist. Schon der Anwalt des Vermieters hatte im Prozess angegeben, dass die Hausschwamm-Beseitigung nicht „auf die lange Bank geschoben“ werden dürfe.

Der Deutsche Mieterbund sieht das Urteil indes kritisch. Lukas Siebenkotten erklärte, dass damit der Druck auf die Mieter gewachsen sei, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten widerspruchslos zu erdulden.

Quelle: Badische Zeitung

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