Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Flugkapitän verweigert die Mitnahme Verletzter – Urteil 454 C 1164/14

ParagrafenzeichenUnter dem Aktenzeichen 454 C 1164/14 gab jetzt das Amtsgericht Hannover Recht, der die Mitnahme eines verletzten jungen Mädchens in seiner Maschine verweigerte. Das Urteil dürfte insofern von Bedeutung sein, da es eine weitere Definition für den Ermessensspielraum der Flugkapitäne liefert. Die durch die verweigerte Mitnahme entstehenden Zusatzkosten muss die betroffene Fluggesellschaft nicht tragen, sondern sie müssen von den von Flug ausgeschlossenen Verletzten selbst getragen werden. Ob eine „Fit-for-Fly“-Bescheinigung eines behandelnden Arztes vorgelegt werden kann, spielt nach der Auffassung der Richter in Hannover keine Rolle.

Flugkapitäne haben nach dem Urteil Hannover 454 C 1164/14 Spielraum

Eine der Aufgaben der Flugkapitäne ist es, dafür zu sorgen dass die von ihnen betreuten Flüge störungsfrei durchgeführt werden können. Die dafür geltende gesetzliche Richtlinie ist der Paragraf 12 des Luftsicherheitsgesetzes. Welche Faktoren sie dabei einzuhalten haben, ergibt sich außerdem aus den Bedingungen der einzelnen Fluggesellschaften. Im konkreten Fall sah das „First Aid Manual“ der Fluggesellschaft vor, dass keine Passagiere mitgenommen werden dürfen, die in einem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Start eine Fraktur erlitten haben. Außerdem finden sich dort Regelungen, dass bei Frakturen, die zwischen 24 und 48 Stunden vor Flugantritt erlitten wurden, lediglich Flüge bis zu einer maximalen Dauer von zwei Stunden erlaubt sind. Das war bei dem betroffenen Mädchen und ihren Eltern nicht der Fall, denn sie wollten den Rückflug von Heraklion nach Hannover antreten, der deutlich länger dauert.

Wie begründeten die Richter des AG Hannover das Urteil 454 C 1164/14?

Der Flugkapitän hatte die Sachlage nicht allein beurteilt, sondern vor seiner Entscheidung eine befreundete Ärztin befragt. Sie hatte ihm gesagt, dass bei einem frischen Bruch des Schlüsselbeins auch die Gefahr von Nachblutungen mit Beeinträchtigungen der Atmung besteht. Das hatte ihn gemeinsam mit den Bestimmungen seiner Fluggesellschaft dazu bewogen, die „Fit-for-Fly“-Bescheinigung des griechischen Arztes zu ignorieren. Nun bleiben die Eltern des Mädchens auf dem Teil der Kosten sitzen, die nicht durch die von ihnen abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt werden. Das umfasst sowohl die Kosten für die zusätzlichen Tickets für den späteren Rückflug, die weiteren Behandlungskosten in Griechenland sowie die durch den verschobenen Rückflug angefallenen Hotelkosten. Die Fluggesellschaft kann nach dem Urteil 454 C 1164/14 des Amtsgerichts Hannover dafür nicht in Anspruch genommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht Hannover

About Author