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Urteil 4 K 2755/14: Mit dem Hund im Büro – so nicht!

Der Hund als bester Freund des Menschen darf immer häufiger mit zur Arbeit. Was aber tun, wenn man einen Vollzeitjob hat, einen Hund als Haustier, diesen aber nicht mit ins Büro nehmen darf? Ein Mann aus Ludwigsburg dachte sich, er könne den Hund dann zumindest im Auto lassen. Doch weit gefehlt.

Im konkreten Fall ging es um eine Weimaraner Hündin, die an vier Tagen in der Woche bis zu sieben Stunden in einer Transportbox im Auto auf ihr Herrchen warten musste. Bereits 2013 hatte das Landratsamt Ludwigsburg dem Mann verboten, seinen Hund so lange auf so engem Raum unterzubringen. Doch der Mann wehrte sich, zog vor das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses hat die Klage gegen das Verbot jetzt unter dem Aktenzeichen 4 K 2755/14 abgewiesen. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Autobox nur für den Transport des Tiers gedacht sei, nicht aber dafür, dass es sich dort über Stunden hinweg aufhalten könne. Dafür sei der Platz nicht groß genug, die Bewegungsfreiheit des Tiers ist eingeschränkt. Selbst für kleine Hunde reiche eine Transportbox nicht als Unterbringungsmöglichkeit über mehrere Stunden hinweg aus. Und mit 65 Zentimetern Schulterhöhe und einem Gewicht von 27 Kilogramm ist die Weimaraner Hündin alles andere als ein kleiner Hund.

Urteil 4 K 2755/14: So erfuhr das Landratsamt vom eingesperrten Hund

In der eingeschränkten Bewegungsfreiheit sah der Mann jedoch kein Problem. Er gab an, er habe sich immer um das Tier gekümmert, sei in der Mittagspause regelmäßig mit ihm spazieren gegangen. Zudem habe die dreijährige Hundedame sich sehr stark auf ihn fixiert und diese Liebe zum Herrchen nahm ab, als er sie anderweitig betreuen ließ. Deshalb wollte er die Hündin mit zur Arbeit nehmen.

Als allerdings die Kollegen des Mannes den eingesperrten Hund entdeckten, informierten sie das zuständige Landratsamt, welches dem Halter das Verbot aussprach, gegen das er nun geklagt hat. Weniger als zwei Quadratmeter Platz standen der Hündin zur Verfügung. Vier Werktage musste sie eingepfercht in der Box verbringen. Das sah das Landratsamt als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz an. Selbst bei der Haltung im Zwinger müssen den Hunden hierzulande sechs Quadratmeter Grundfläche zur Verfügung stehen, wie die Behörde betonte.

Vor Urteilsverkündung von Urteil 4 K 2755/14 gab es heftige Diskussionen

Das Landratsamt erklärte vor Gericht weiter, dass der Hund nur mit eingezogenem Kopf in der Box stehen konnte. Der gegnerische Anwalt hielt dagegen, dass es dem Hund stets gut gegangen sei, er keine körperlichen oder psychischen Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Der zuständige Richter Bartels erklärte im Urteil, es gehe nicht um die individuelle Situation des Tieres, sondern um den vorliegenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Nun muss die Hündin zu Hause betreut werden und bekommt Auslauf im Garten. Ob ihr Herrchen noch weiter klagen wird, ist bisher aber unklar.

Quelle: Abendzeitung München

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