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Fotos und die „Teilen“-Buttons – Diskussionen zum Urheberrecht

Derzeit befürchten viele Betreiber von Websites Abmahnungen, wenn sie Fotos bereitstellen und ihre Inhalte mit den „Teilen“-Buttons sozialer Netzwerke und Social Bookmark-Dienste versehen. Grund ist die Abmahnung einer Fahrschulinhaberin, die via Facebook einem Medienbericht inklusive des dort enthaltenen Fotos gepostet hatte. Die Abmahnung war durch den Fotografen auf den Weg gebracht worden, der die Rechte an genau diesem Foto besitzt. Er verlangt von der Fahrlehrerin nun einen Schadenersatz in Höhe von mehr als tausend Euro.

Ist die Forderung des Fotografen berechtigt?

An dieser Stelle scheiden sich die Geister. Christian Solmecke, ein Anwalt aus Köln, hat mit einem Beitrag auf seinem eigenen Blog dafür gesorgt, dass eine heftige Debatte in Gang gekommen ist. Derzeit gibt es keine verbindliche rechtliche Regelung, wie mit den über die „Teilen“-Button geposteten Fotos umzugehen ist. Der Fotograf beruft sich bei seiner Forderung darauf, dass die Fahrlehrerin nicht die notwendigen Nutzungsrechte besaß, um das Foto veröffentlichen zu können. Außerdem wäre in dem Facebook-Post die Quelle nicht benannt worden. Bisher gibt es nicht allzu viele Urteile, auf die man sich bei der Bewertung der Rechtslage berufen könnte. Einzig das Urteil 2-03 S 2/14 des Landgerichts Frankfurt gibt einen Hinweis. Dort heißt es, dass allein die Bereitstellung der „Teilen“-Buttons eine „schlüssige Handlung“ der Betreiber der jeweiligen Websites bedeutet. Damit wird de facto die Zustimmung erteilt, dass die Inhalte in den Social Networks gepostet werden können. Dass dort auch Vorschaubilder der in den Artikeln enthaltenen Fotos automatisch mit veröffentlicht werden, darf inzwischen als bekannt vorausgesetzt werden.

Welche Schlussfolgerung ist daraus zu ziehen?

Rechtsanwalt Christian Solmecke zieht aus der bisherigen Rechtssprechung in Kombination mit den Bestimmungen des Urheberrechts das Fazit, dass die Betreiber von Websites in der Pflicht sind. Sie müssen dafür sorgen, dass sie alle Rechte an den Bildern besitzen, die sie auch zur Veröffentlichung auf Drittplattformen berechtigen. Solmeckes Auffassung würde den Einkauf von Bildern für Websites erheblich verteuern oder dafür sorgen, dass auf immer mehr Websites auf die „Teilen“-Buttons verzichtet wird. Allerdings lag dem Frankfurter Urteil 2-03 S 2/14 ein anderer Fakt zugrunde. Die damals Beschuldigte hatte die Inhalte der Website samt Fotos nicht über den „Teilen“-Button gepostet, sondern den Inhalt komplett kopiert und manuell als Post bei Facebook eingefügt.

Sachlage bei der Nutzung der „Teilen“-Buttons ist anders

Rechtsanwalt Thomas Stadler aus Freising kommt deshalb zu dem Schluss, dass die aktuellen Forderungen des Fotografen gegen die Fahrlehrerin unberechtigt sind. Seine Begründung ist schlicht und logisch: Verkauft ein Fotograf Fotos zur Verwendung auf Websites, muss er davon ausgehen, dass seine Fotos sowohl von den Suchmaschinen indexiert und in der Bildersuche angezeigt als auch bei den Bookmark-Diensten und in den Social Networks als Vorschaubilder dargestellt werden. Thomas Stadler ist deshalb der Meinung, dass ein Fotograf bei der Nutzung seiner Fotos auf Websites genau dazu stillschweigend seine Zustimmung erteilt. Danach sind die Forderungen des Fotografen gegen die Fahrlehrerin unberechtigt.

Quelle: Heise

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