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Urteil 14c O 124/15: Werbesprüche für Kondome

Wer Produkte am Markt erfolgreich verkaufen will, ist auf das Marketing angewiesen. Besonders bei der Ansprache einer jungen Zielgruppe darf das Marketing auch etwas witziger ausfallen. Nicht so bei Medizinprodukten, zu denen auch Kondome zur Verhütung zählen. Das hat jetzt das Düsseldorfer Landgericht mit Urteil 14c O 124/15 entschieden.

Multiple Orgasmen nach Urteil 14c O 124/15 nicht zulässig

In dem verhandelten Fall ging es um die Firma Einhorn, die Kondome vertreibt. Sie wurden in Packungen á sieben Kondomen vertrieben, auf denen der Werbespruch „entspricht bis zu 21 Orgasmen“ abgedruckt war. Die Firma wollte Frauen bei der Nutzung eines Kondoms zwei, Herren einen Orgasmus versprechen. Dagegen wehrte sich ein Konkurrent und der Fall landete vor dem Düsseldorfer Landgericht.

Dieses hat entschieden, dass die Angabe irreführend sei und daher verboten bleibt. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Werbespruch zum Mehrfachgebrauch der Kondome verführen könnte. Und dieser Fehler, ein Kondom mehrmals zu nutzen, sei gerade bei Jugendlichen, der Hauptzielgruppe, weit verbreitet. Daher seien eindeutige Angaben auf der Verpackung umso wichtiger.

Die Vorsitzende Richterin Johanna Brückner-Hofmann betonte, dass es schließlich um Schwangerschaftsverhütung und den Schutz vor gefährlichen Krankheiten gehe. Zudem gelten Kondome als Medizinprodukte, für die ohnehin strengere Anforderungen gelten. Ein Gerichtssprecher bestätigte die Aussagen. Niemand habe etwas gegen den Spaß, jedoch dürfe man diesen nicht so weit gehen lassen, dass er falsch verstanden werden könnte.

Konkurrenz mit Urteil 14c O 124/15 zufrieden

Angestrengt hatte das Verfahren der Konkurrent Fair Squared aus Köln. Er freut sich über das Urteil und gibt an, dass es die eigene Auffassung bestätigt. Diese lautet nämlich, es sei gefährlich „vor allem junge Verbraucher mit lustigen Aussagen über die Orgasmusfähigkeit von Kondomen“ ködern zu wollen.

Einhorn ist zwar enttäuscht, akzeptiert die Niederlage vor Gericht aber. Das Unternehmen vertreibt Kondome unter Namen, wie „Make Love“, „Moonshine“ oder „Spermamonster“. Zuletzt wurden diese nur noch mit einem schwarzen Balken auf der Verpackung vertrieben. Die Anwälte des Unternehmens hatten im Verfahren betont, dass man eine junge Zielgruppe ansprechen wolle, die Spaß verstehe. So stünde auf einer Packung auch „Kann Feenstaub enthalten“ und das würde ja auch niemand glauben. Das Gericht folgte der Argumentation nicht, da die lustigen Angaben neben ernsten Hinweisen auf der Verpackung zu finden und vom Verbraucher nicht „auf Anhieb“ voneinander zu trennen seien.

Quelle: Focus

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