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BGH-Urteil I ZR 45/13 – Verpackung darf über Inhaltsstoffe nicht täuschen

ParagrafenzeichenWenn sich Verbraucher eine Verpackung von Produkten anschauen, dann sehen sie oft sehr appetitliche Bilder. Doch genauso oft täuschen diese Inhaltsstoffe vor, die nicht enthalten sind. Damit ist nun Schluss, zumindest nach dem Urteil I ZR 45/13 des Bundesgerichtshofs (BGH). In diesem hatte man dem Düsseldorfer Unternehmen Teekanne eine Werbung verboten, die für den Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ genutzt wurde. Auf der Verpackung des Tees waren Himbeeren und Vanille abgebildet, zudem fanden sich die Vermerke „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ auf der Verpackung. Das führt aber den Käufer in die Irre, wie der BGH am Mittwoch im Urteil I ZR 45/13, befand. Denn in dem Früchtetee waren weder Vanille noch Himbeeren enthalten.

BGH-Urteil I ZR 45/13 erst nach Befragung des EuGH

Zu beachten ist jedoch, dass der BGH nur noch wenig Spielraum für seine Entscheidung hatte, denn man hatte zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung einer EU-Richtlinie zur Lebensmittel-Kennzeichnung befragt. Von den Richtern aus Luxemburg kam daraufhin die Aussage, dass der Kunde „korrekte, neutrale und objektive Informationen“ erhalten müsse. Es komme zwar auf den Gesamteindruck an, allerdings dürften auch einzelne Elemente der Werbung oder Beschriftung auf Verpackungen nicht „unwahr, falsch, mehrdeutig oder unverständlich“ sein.

Nach dieser Aussage urteilten die BGH-Richter, dass durch die Bezeichnung des Früchtetees sowie die Abbildungen auf der Verpackung beim Verbraucher der Eindruck entstehe, der Tee enthalte Himbeeren und Vanille oder zumindest Aromen davon. In der Urteilsbegründung hieß es weiter, dass an diesem Fazit auch die Tatsache, der Verbraucher könne sich die Zutatenliste durchlesen, nichts ändere. Für den „normal informierten und vernünftig aufmerksamen und kritischen Verbraucher“ könnte die Aufmachung der Verpackung im Gesamteindruck zu einer Täuschung über die Inhaltsstoffe führen, so die Richter.

Verbraucherzentralen erfreut über Urteil I ZR 45/13

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen die Verpackung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ geklagt und zeigte sich nun erfreut über das höchstrichterliche Urteil. Unter anderem hatten die Verbraucherschützer kritisiert, dass das „natürliche Himbeeraroma“ in der Praxis aus Holzspänen oder Schimmelpilzen gewonnen werde.

Nach der Urteilsverkündung am Mittwoch wies der Hersteller darauf hin, dass man das Produkt bereits seit drei Jahren nicht mehr anbiete. Außerdem habe Teekanne mittlerweile sämtliche Verpackungen an das „stark geänderte Bedürfnis der Verbraucher nach mehr Transparenz“ angepasst. Die Angaben auf den Verpackungen lauten jetzt etwa „aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack“. Mit diesen Angaben, so Teekanne, erfülle man die Vorgaben der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission.

Quelle: FAZ

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