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Streit Axel Springer Verlag vs. Adblock Plus landet vor dem BGH

Dass sich große Zeitungsverlage wie die Axel Springer Group gegen die Blockade der auf ihren Websites eingesetzten Werbung irgendwann massiv wehren würden, war schon seit einiger Zeit absehbar. Nun wird es in der Auseinandersetzung Axel Springer Verlag gegen Adblock Plus einen Präzedenzfall geben, der unter dem Aktenzeichen 6 U 149/15 demnächst vom Bundesgerichtshof entschieden werden muss. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Anbieter von Software zum Blockieren von Werbung mit dem Whitelist-Verfahren arbeiten dürfen. Genau dieses wendet der Anbieter von Adblock Plus (die Eyeo GmbH Köln) nämlich an.

Wie funktioniert das Whitelisting?

Grundsätzlich verhindern die AdBlocker die Anzeige jeder Art von Werbung auf Websites. Allerdings haben die Werbetreibenden bei vielen Anbietern von AdBlock-Software die Möglichkeit, sich in eine Whitelist aufnehmen zu lassen. Das bedeutet, dass die Anzeige ihrer Werbung von der jeweiligen AdBlocker-Software zugelassen wird. Allerdings wollen die Anbieter der AdBlocker kräftig mitverdienen und verlangen von den Werbetreibenden teils sehr hohe Summen für die Aufnahme in die Whitelist. Genau das war und ist dem Axel Springer Verlag ein Dorn im Auge, weshalb 2015 die Entscheidung fiel, sich notfalls durch alle Instanzen zu klagen.

Wie sieht die Rechtslage für die AdBlocker aktuell aus?

Das Oberlandesgericht Köln beurteilt die aktuelle Rechtslage sehr differenziert. Einerseits stellten die Richter fest, dass die Blockade von Werbung nicht grundsätzlich als unzulässig eingestuft werden darf. Andererseits sind die Richter der Überzeugung, dass die Whitelisting-Praxis als unzulässig gewertet werden muss. Dabei handelt es sich ihrer Meinung nach um die nicht gesetzeskonforme Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Publisher, die gegenüber den Werbetreibenden als Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben. Nach der Auffassung des OLG Köln müssen seriöse Publisher wie der Axel Springer Verlag kostenlos in die Whitelist aufgenommen werden. Der Eyeo GmbH Köln passt das gar nicht, weshalb gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde, wodurch das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 U 149/15 beim Bundesgerichtshof landete.

Quelle: dpa

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