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VG Berlin Urteil 4 K 295.14 – Umgang von Firmen mit Scientologen

Eigentlich dürfen Mitarbeiter nicht durch ihre private Zugehörigkeit zu Organisationen benachteiligt werden. Die einzigen bisher gültigen Ausnahmen waren kriminelle Vereinigungen und – logischerweise – Terrororganisationen. Doch nun hat das Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 4 K 295.14 mit einem Urteil vom 14. Juli 2016 klargestellt, dass auch Mitglieder von Scientology als Ausnahme behandelt werden dürfen. Das Berliner Verwaltungsgericht machte mit dem Urteil deutlich, dass es sich dabei nicht um eine verbotene Diskriminierung handelt, weil es bei Mitgliedern von Scientology Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungstreue gibt.

Wie kam das Urteil 4 K 295.14 zustande?

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Herstellers von Hubschraubern. Ihm hatte der Arbeitgeber Informationen vorenthalten, die vom Management als Betriebsgeheimnisse eingestuft worden waren. Dabei handelte es sich um sensible Informationen zur Wartung von Hubschraubern, die im Dienst der Bundeswehr stehen. Dafür benötigen die Techniker eine spezielle Sicherheitsfreigabe vom Bundeswirtschaftsministerium. Die dortigen Beamten hatten beim Kläger eben wegen seiner Mitgliedschaft bei Scientology Bedenken angemeldet. Sie bezogen sich nicht nur auf die grundsätzlichen Zweifel an der Verfassungstreue, sondern die Ministeriumsmitarbeiter brachten auch den Einwand, dass der Kläger die Betriebsgeheimnisse bei einem der bei Scientologen zur Pflich gehörenden Auditings an Dritte weitergeben könnte. Der Kläger wertete das als Diskriminierung, zog vor Gericht und verlor den Prozess.

Wie begründeten die Richter das Urteil 4 K 295.14?

Der Annahme der Diskriminierung folgten die Berliner Richter nicht. Sie verwiesen darauf, dass es inzwischen hinlänglich bewiesen sei, dass von Scientology auch Ziele verfolgt werden, die sich mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbaren lassen. Sie stimmten der Meinung des Wirtschaftsministeriums zu, dass die Auditings ein Risiko für die Bewahrung von Betriebsgeheimnissen durch die Scientologen darstellen. Die daraufhin geäußerten Zweifel und die Verweigerung der Sicherheitseinstufung wertete das Verwaltungsgericht Berlin als rechtskonform. Auch der Hinweis des Klägers auf die Religionsfreiheit zog nicht, da die Verweigerung von betrieblichen Informationen die freie Ausübung einer Religion nicht einschränkt.

Quelle: PM 29/2016 Verwaltungsgericht Berlin

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