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BGH-Urteil: Aktuelle Entscheidung zur Altersbeschränkung für Notartätigkeit

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Lässt sich die Altersgrenze für Notarinnen und Notare mit den Anti-Diskriminierungs-Gesetzen vereinbaren? Die Frage hate der Bundesgerichtshof zu klären.

In Deutschland gibt es eine Altersgrenze für Notare und Notarinnen. Doch niemand darf aufgrund seines Alters diskriminiert werden. Das garantieren die deutschen und für die Länder der Europäischen Union gültigen Gesetze. Die Frage lautet, ob sich daraus ein Widerspruch ergibt, der eine Änderung der in Deutschland geltenden Bundesnotarordnung erfordert. Diese Frage hatten die Richterinnen und Richter des für Notarsachen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs zu klären. Inzwischen liegt zu diesem Verfahren ein Urteil vor.

Die Vorgeschichte des BGH-Urteils zur Altersgrenze für Notare?

Geklagt hatte ein sogenannter Anwaltsnotar. Dabei handelt es sich um Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die parallel eine Notartätigkeit ausüben. Der Kläger vollendet noch im Jahr 2023 das 70. Lebensjahr und möchte trotzdem weiterhin als Notar tätig bleiben. Das ist allerdings aufgrund der in Deutschland festgeschriebenen Altersgrenze nicht möglich, denn die dafür erforderliche Zulassung erlischt automatisch zum Ende des Monats, in dem die Notarinnen und Notare das 70. Lebensjahr vollenden. Das resultiert aus dem Paragrafen 47 in Verbindung mit dem Paragrafen 48a der Bundesnotarordnung in der aktuell gültigen Fassung.
Der Kläger sieht in der Altersgrenze für Notare einen Verstoß gegen den Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Er verbietet eine Benachteiligung unter anderem wegen des Alters. Zusätzlich müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG beachtet werden. Als Vorinstanz wurde das Oberlandesgericht Köln tätig und wies die Klage im Verfahren mit dem Aktenzeichen Not 5/21 mit einem Urteil vom Februar 2022 ab.

Wie positionierte sich der BGH zur Altersbeschränkung für Notare?

Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs schloss sich der Auffassung der Kölner Richter/-innen an. Die in der Bundesnotarordnung festgeschriebene Altersgrenze verstößt danach nicht gegen Anti-Diskriminierungs-Gesetze und die EU-Grundrechts-Charta. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, die Berufseinstiegschancen für Notarnachwuchs zu fördern. Daran sollte nach Meinung der Karlsruher Richter/-innen auch weiterhin festgehalten werden, obwohl die Zahl der Bewerber/-innen genauso sinkt wie die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Notare und Notarinnen. In der offiziellen Zulassungsstatistik der Bundesnotarkammer schlägt binnen vier Jahren ein Minus von (bundesweit) rund 400 Notariaten zu Buche. Den größten Rückgang gab es bei der kombinierten Anwalts- und Notartätigkeit.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen NotZ(Brfg) 4/22

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