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Interessante BGH-Urteile zum Werkstattrisiko bei KFZ-Schäden

Wer hat das Werkstattrisiko bei der Regulierung von Sachschäden durch Verkehrsunfälle zu tragen? Der BGH stellt sich auf die Seite der Geschädigten.

Der Schadenersatz nach Verkehrsunfällen richtet sich in Deutschland nach den Bestimmungen des Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er regelt eindeutig, dass der Schadenersatz die Kosten für alle Maßnahmen umfasst, die dazu dienen, den vor dem Schadensereignis vorhandenen Zustand wiederherzustellen. Doch bisher gab es zwischen Geschädigten und den Haftpflichtversicherungen der Unfallverantwortlichen häufig Streit zum Umgang mit dem Werkstattrisiko bei der Regulierung von Unfallschäden. Dazu fällte der Bundesgerichtshof im Januar 2024 gleich mehrere interessante Urteile.

Geschädigte müssen sich nicht auf das Werkstattrisiko verweisen lassen

Der Bundesgerichtshof kam in den Verfahren mit den Aktenzeichen BGH VI ZR 38/22 und VI ZR 239/22 sowie VI ZR 253/22 und 266/22 genau wie im Verfahren BGH VI ZR 51/23 zu dem Schluss, dass die Zahlungen an die Geschädigten grundsätzlich nicht um Beträge gekürzt werden dürfen, die aus dem sogenannten Werkstattrisiko resultieren. Die Begründung lautet, dass die Reparaturarbeiten an den Kraftfahrzeugen in einer Umgebung stattfinden, die nicht in ihrem Kontrollbereich liegt. Das heißt, die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass Geschädigte nicht das Risiko zu tragen haben, das sich aus der Tatsache ergibt, dass sie nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt in der KFZ-Werkstatt überwachen können.

Geschädigte dürfen bei KFZ-Schäden auf korrekte Arbeitsweise der Werkstätten vertrauen

Wie verbraucherfreundlich die neuen BGH-Urteile zum Werkstattrisiko bei der Regulierung von Schäden aus Verkehrsunfällen sind, zeigt ein weiterer Teil dieser Urteile. KFZ-Haftpflichtversicherer dürfen Schadenersatzleistungen nicht um die Beträge kürzen, bei denen sie annehmen, dass sie aus einer nicht optimal wirtschaftlichen Vorgehensweise der ausführenden KFZ-Werkstatt resultieren. Lediglich die Möglichkeit der Einrede der in den Rechnungen enthaltenen Reparaturen, die keine Folge des zu regulierenden Schadensereignisses sind, bleibt in vollem Umfang bestehen. Hier hält der Bundesgerichtshof auch an der bisherigen Auffassung fest, dass die Geschädigten die Beweislast dafür tragen müssen, dass die Reparaturen aufgrund des Unfalles notwendig wurden. Das heißt insgesamt, dass sich Geschädigte auf die Einschätzungen der Fachwerkstätten sowie der von dort beauftragten Gutachter/-innen verlassen dürfen, ohne das Risiko einer Kürzung ihrer Schadenersatzforderungen eingehen zu müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23

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