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BGH-Urteil über Aufwendungen der Verwahrung bei Abschleppkosten

Traffic law concept. Judge gavel with traffic lights and traffic signs.

Welche Kosten können rund um abgeschleppte Fahrzeuge geltend gemacht werden? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Am 17. November 2023 fiel ein BGH-Urteil zu Abschleppkosten. Es ist wegweisend, denn es stellt klar, in welchen Fällen und in welchem Umfang die nach dem Abschleppen von Fahrzeugen anfallenden Kosten einer sicheren Verwahrung an die Fahrzeughalter/-innen weitergegeben werden können. Offen war hauptsächlich die Frage, welcher Zeitraum der Verwahrung dabei auf der Grundlage des geltenden Rechts ansetzbar ist.

Vorgeschichte des BGH-Urteils zu Abschleppkosten

Ein an Familienangehörige verliehener PKW wurde von der Nutzerin unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt. Die von der Grundstückeigentümerin bevollmächtige Hausverwaltung ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Abschleppdienst brachte es auf das Firmengelände der Hausverwaltung. Fünf Tage später meldete sich der Fahrzeughalter und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs, was das Verwaltungsunternehmen jedoch verweigerte. Bis zum Beginn des Prozesses beim Bundesgerichtshof waren sowohl die Herausgabe als auch die Erstattung der Kosten des Abschleppdienstes geklärt. Offen war die Klärung der ebenfalls von der Hausverwaltung als Schadenersatz geltend gemachten Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs, die sich zwischenzeitlich bei 4.935 Euro bewegten. Sie fielen so hoch aus, weil der Fahrzeughalter die Herausgabe seines Fahrzeugs über zwei Instanzen hinweg einklagen musste (Aktenzeichen 3 O 2470/21 beim Landgericht Dresden und 8 U 328/22 beim Oberlandesgericht Dresden.

Wie hat der BGH zu den Verwahrkosten nach dem Abschleppen entschieden?

Der Fahrzeughalter konnte sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen. Er muss nicht die vollen 4.935 Euro bezahlen. Stattdessen entschied der BGH, dass der Hausverwaltung lediglich ein Schadenersatz bis zu dem Tag zusteht, an dem sich der Fahrzeughalter gemeldet und die Herausgabe verlangt hatte. Das waren in diesem Fall 5 Tage mit jeweils 15 Euro, also eine Gesamtsumme von 75 Euro. Eine darüber hinaus gehende Forderung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Fahrzeughalter weigern, die üblichen Kosten für Abschleppdienste zu zahlen. Das war hier nicht der Fall, sondern der Fahrzeughalter beanstandete lediglich die Schadenersatzforderung für die Verwahrkosten auf einem eigenen Grundstück der Hausverwaltung. Damit liegt kein Annahmeverzug im Sinne des Paragrafen 304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor.

Quelle: BGH-Urteil V ZR 192/22

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