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BGH-Urteil I ZR 137/15: Rabatte von anderen nutzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem Fall entscheiden, in dem der Drogeriemarkt Müller die Rabattangebote anderer Drogerien für sich nutzte. Unter dem Urteil I ZR 137/15 ging es jetzt gut für Müller aus, denn die Drogeriekette konnte sich gegen die Wettbewerbszentrale durchsetzen und bekam Recht.

Was ging dem Urteil I ZR 137/15 für Müller voran?

Ursprung des Rechtsstreits war eine Sonderform der Werbung. Während Drogeriemärkte, wie dm, Rossmann oder Douglas mit Coupons warben, die ihren Kunden einen zehnprozentigen Rabatt boten, warb Müller damit, dass diese Coupons auch in den eigenen Geschäften eingelöst werden könnten – und zwar auf das gesamte Sortiment. Müller stellte eigens dafür Aufsteller in den eigenen Läden auf und bewarb die Aktion auch online.

Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Privatwirtschaft, wollte diesem Treiben allerdings nicht tatenlos zusehen. Deshalb wollte man der Drogeriemarktkette aus Baden-Württemberg diese Form der Werbung verbieten lassen. In der Begründung hieß es, dass Müller damit die fremden Werbeausgaben der Konkurrenz in „einer außerordentlich destruktiven Weise ausnutze“, so Cornelie von Gierke, Anwälten der Anklage. Zwar sei diese Form der Werbung nicht generell als unlauter anzusehen, allerdings sei die Werbung irreführend. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass es zwischen Müller und den anderen Märkten entsprechende Vereinbarungen gäbe.

Wie konnte Müller die Richter überzeugen?

Axel Rinkler, der Anwalt von Müller, argumentierte jedoch anders. Die Werbung generell lebe von der Vielfalt und Neuerungen. Zudem habe Müller lediglich auf die Werbeaktionen der Konkurrenz reagiert. Es sei zudem nicht bekannt, dass die anderen Drogerien durch die Müller-Aktion weniger Umsatz gemacht hätten.

Die Richter entschieden im Urteil I ZR 137/15 dann tatsächlich für Müller. Zum einen sei dem Unternehmen kein unlauteres Eindringen in fremde Kundenkreise vorzuwerfen, da nicht jeder, der über einen Coupon verfügt, diesen auch einlöst. Zum anderen hat Müller mit den Plakaten und Aufstellern in den eigenen Läden vor allem die dort befindlichen Kunden angesprochen. Gleichzeitig habe Müller die Kunden nicht davon abgehalten, dennoch bei der Konkurrenz einzukaufen, sondern ihnen lediglich eine Möglichkeit für weitere Rabatte gegeben.

Quelle: dpa

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