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Landgericht Wuppertal zu Diätanbietern

Am Landgericht Wuppertal landete jetzt ein Fall vor Gericht, der sich mit der Thematik von Abnehmplänen befasst. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die einen Vertrag mit dem Franchisenehmer eines bundesweit tätigen Diätanbieters schloss. In diesem Vertrag ging es um eine „Abnehm-Therapie“ mit einer Dauer von 28 Tagen. Die Kosten sollten sich auf 1.290 Euro belaufen. Neben der klassischen Ernährungsumstellung sah die Therapie eine tägliche Verabreichung homöopathischer Mittel mittels Spritze vor.

Bereits zwei Wochen nach Beginn der Therapie bat die Frau um den Abbruch des Vertrages. Sie legte sogar ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass eine starke Gewichtsreduktion mit speziellen Diätverfahren bei ihr aus medizinischen Gründen nicht in Betracht komme. Trotzdem bestand der Unternehmer aus Solingen weiterhin auf der Zahlung von 1.290 Euro.

AG Solingen urteilte auf Teilzahlung

Am Amtsgericht (AG) Solingen entschieden die Richter, die Frau müsse einen Teilbetrag von etwa 600 Euro an den Anbieter zahlen. Die Klage wurde ansonsten abgewiesen. Nun hat der Unternehmer aus Solingen Berufung beim Landgericht (LG) Wuppertal eingelegt.

Die Richter entschieden mit Urteil 9 S 262/15 vom 17.03.2016, dass die Berufung unbegründet sei. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag seitens der Kundin wirksam fristlos gekündigt worden. Zudem handele es sich bei der „Abnehm-Therapie“ um eine „Dienstleistung höherer Art“, da sie unter Begleitung von Ärzten und Unterstützung durch Ernährungsberater stattfinde.

Was sind „Dienstleistungen höherer Art“?

Als „Dienstleistungen höherer Art“ bezeichnet das Gesetz all jene Dienstleistungen, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen. Auch Dienste, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, wie es bei anwaltlichen oder ärztlichen Diensten der Fall ist, gehören dazu. Kunden haben nach § 627 Abs. 1 BGB ein Recht, derartige Dienstleistungsverträge fristlos zu kündigen. Die fristlose Kündigung bezieht sich dann auf die Vertrauensstellung zum „Dienstleister“.

Da die Sache aber eine grundsätzliche Bedeutung hat, ließen die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Insbesondere die zahlreichen in Deutschland tätigen Diät-Spezialisten dürften dem dortigen Urteil mit Spannung entgegen sehen.

Quelle: LG Wuppertal

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