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BGH-Urteil zum Widerruf von Online-Käufen wegen überhöhter Preise

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem neuesten Urteil vom 16.03.2016 erneut die Verbraucherrechte gestärkt. In dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 146/15 ging es um den Widerruf von Online-Käufen aufgrund vermeintlich überhöhter Preise. Wie die Richter am BGH angaben, sei es unerheblich für den Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes, welche Gründe den Käufer für die Rückabwicklung antrieben.

Tiefpreisgarantie nicht eingehalten – BGH muss entscheiden

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen für den BGH sehr niedrigen Streitwert von gerade einmal 33 Euro. Der Kläger hatte Anfang 2014 eine Matratze bei einem Matratzenhändler bestellt. Er hatte den Vertrag fristgerecht widerrufen und die Matratze zurückgeschickt. Allerdings forderte er zuvor vom Verkäufer 33 Euro zurück. Grund dafür: Der Kläger hatte die gleiche Matratze bei einem Konkurrenten 33 Euro günstiger entdeckt und berief sich auf die Tiefpreisgarantie, die der Beklagte gewährte.

Der Kunde verhandelte mit dem Verkäufer entsprechend, kündigte bereits an, den gesamten Vertrag zu widerrufen, wenn die Erstattung nicht zustande käme. Als der Verkäufer sich weigerte, schickte der Kunde die Matratze zurück. Die Lage ist eindeutig: Das Widerrufsrecht wurde fristgerecht in Anspruch genommen. Die Rückabwicklung des Vertrags wäre also normalerweise problemlos verlaufen.

Der Händler jedoch beharrte darauf, der Käufer habe sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ihm sei es lediglich darum gegangen, einen günstigeren Preis für die Matratze zu erhalten, die Ware selbst habe er nicht beanstandet. Die Richter sahen das anders, denn das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen soll ja gerade dazu dienen, Waren risikofrei prüfen zu können. Der Händler führte weiter aus, dass das Widerrufsrecht in seinem Fall als Druckmittel benutzt worden sei, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen.

Nach BGH-Urteil dürfen Verbraucher vom Wettbewerb am Markt profitieren

Die BGH-Richter folgten im Urteil VIII ZR 146/15 den Ansichten des Händlers nicht. Sie verwiesen im Urteil auf den § 355 BGB, wo ausdrücklich festgelegt sei, dass ein Widerruf seitens des Kunden nicht begründet werden müsse. In der Gerichtsmitteilung hieß es denn auch, es komme lediglich darauf an, dass der Käufer fristgerecht seinen Widerruf erklärt habe.

Trotzdem betonte der BGH, dass das Widerrufsrecht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen werden kann. Allerdings kommt dies nur infrage, wenn Händler besonders schutzbedürftig sind. Als Beispiel nannten sie Verbraucher, die besonders arglistig und in schädigender Absicht dem Verkäufer gegenüber handelten.

Im aktuellen Fall sei dies aber nicht gegeben, da der Käufer lediglich die Preise verglichen und dem Händler sogar die Möglichkeit gegeben hatte, die Preisdifferenz zu erstatten. Die Richter erklärten, dass es Kunden generell erlaubt sein müsse, die aktuelle Wettbewerbssituation für sich zu nutzen.

Quelle: BGH

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