Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Kosten für Fernwärme: BGH fällte zwei wichtige Urteile

Wie müssen Kosten für Fernwärme berechnet und wie dürfen sie angepasst werden? Die Frage beschäftigt derzeit viele Menschen. Aktuelle BGH-Urteile sorgten für Klarheit.

Der Inhalt der BGH-Urteile zu den Kosten für Fernwärme bezieht sich auf die Frage, wie in Preisänderungsklausel die Referenzjahre als Basiswerte verwendet werden dürfen. Zudem stand das Problem der legitim anzusetzenden Parameter sowie deren Gewichtung. Dazu sind beim Bundesgerichtshof derzeit mehrere Verfahren anhängig. Aufgrund der identischen Ausgangslage führte der VIII. Zivilsenat die Verfahren mit den Aktenzeichen BGH VIII ZR 249/22 und BGH VIII ZR 263/22 zusammen und entschied sie auch in einer Sitzung am 27. September 2023.

Wie kam es zu den Urteilen über die Kosten für Fernwärme?

Grundlage beider Verfahren ist eine Klausel zur Anpassung der Kosten für Fernwärme während der Zeit laufender Verträge. Die ursprüngliche Klausel wurde in einem Gerichtsverfahren in einem ähnlich gelagerten Fall als unwirksam eingestuft. Daraufhin änderte der Berliner Fernwärmeversorgung die Preisanpassungsklausel. Allerdings waren einige Kundinnen und Kunden auch mit der geänderten Version nicht einverstanden und zogen erneut vor Gericht. Das Kammergericht Berlin erklärte im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 33/20 die abgeänderte Preisanpassungsklausel ebenfalls für rechtunwirksam, wogegen der Wärmeversorger genau wie im erstmals vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg (11 C 43/21) und dem Landgericht Berlin (2 S 20/21) entschiedenen Verfahren Revision einlegte. In der Folge mussten beide Verfahren durch den Bundesgerichtshof beurteilt werden.

Was ist der Streitpunkt bei den Fernwärmekosten?

In beiden Fällen wurde von den klagenden Parteien die Wahl des Bezugsjahrs beanstandet. Dabei lagen nach den Klauseln in Verträgen (abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses) die Arbeitspreise aus den Jahren 2015 und 2018 zugrunde. Sie fallen unter den Geltungsbereich der „Dreijahreslösung“ des Berliner Senats und ziehen deshalb keine Rechtsunwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln nach sich. Mit dieser „Dreijahreslösung“ räumt der Berliner Senat ganz bewusst einen gewissen Spielraum zur Gestaltung der Preise für Fernwärme ein.
Den zweiten Streitpunkt stellt die Aufteilung der bei der Preisgestaltung zu berücksichtigenden Parameter dar. Der Fernwärmelieferant stellte dabei teilweise auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wärmepreisindex als Marktelement und teilweise auf die tatsächlichen Kosten der Wärmebeschaffung und Wärmebereitstellung ab. Beide Parameter sind nachvollziehbar und allgemeinverständlich. Damit entsprechen sie den gesetzlichen Bestimmungen, die sich für diesen Fall im Paragrafen 24 der AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt der vorgenommenen Preisänderungen gültigen Fassung fanden.

Quelle: BGH-Urteil VIII ZR 249/22, BGH-Urteil VIII ZR 263/22

About Author