Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil: Was Betreiber von Zigarettenautomaten jetzt wissen müssen

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Betreiber von Zigarettenautomaten müssen strenge Bestimmungen an die Bebilderung der Produkttasten erfüllen. Das stellte ein aktuelles BGH-Urteil klar.

In dem BGH-Urteil zu Zigarettenautomaten, das am 26. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 176/19 fiel, ging es um die Abbildungen der Zigarettenpackungen an Ausgabeautomaten. Sie werden in Supermärkten in Kassenbereichen aufgestellt, um Verluste durch Ladendiebstähle zu verhindern. Der BGH musste im Verfahren und im Urteil klären, ob vereinfachte Abbildungen der Packungen ausreichen, bei denen große Teile der Beschriftungen weggelassen werden. Diese Weglassungen betreffen insbesondere die gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

Wie kam es zum BGH-Urteil über die Zigarettenautomaten?

In dem Verfahren hatte eine Verbraucherschutzorganisation eine Unterlassung gegenüber dem Betreiber zweier Supermärkte in München beansprucht. Im Zentrum der Beanstandungen stand der Fakt, dass auf den dortigen Zigarettenautomaten lediglich vereinfachte Darstellungen der Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten zu finden waren. Sie verzichteten vollständig auf die Darstellung der Warnhinweise zu den möglichen Gesundheitsschäden. Darin sah die Verbraucherschutzorganisation einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragrafen 11 der deutschen Tabakerzeugnisverordnung sowie der Artikel 8 der EU-Richtlinie 2014/40 und forderte deshalb eine Unterlassung. Die erste Instanz (Landgericht München, Aktenzeichen 17 HK O 17753/17) sowie die zweite Instanz (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 29 U 2440/18) teilten diese Auffassung nicht, weshalb die Verbraucherschützer vor den BGH zogen.

BGH sicherte sein Urteil über Anfragen beim EuGH ab

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs legten das Verfahren in zwei Teilen dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vor. Sie wurden dort unter den Aktenzeichen EuGH C-370/20 und C-356/22 entschieden. Erst danach fällte der BGH sein abschließendes Urteil. Dabei wurden Teile der Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben, denn der BGH ist genau wie der EuGH der Meinung, dass der Anspruch der Verbraucherschutzorganisation bezüglich der zwingenden Darstellung der gesundheitsbezogenen Hinweise an Zigarettenautomaten berechtigt ist. Das heißt, wer Zigarettenautomaten betreibt, die noch mit vereinfachten Bebilderungen versehen sind, muss sich schnellstens um eine neue Bestückung der Produktauswahltasten kümmern. An sich waren sowohl die Entscheidungen des EuGH als auch des BGH eine logische Konsequenz, denn die EU-Norm schreibt die vollständige Sichtbarkeit der Gesundheitswarnungen grundsätzlich beim Inverkehrbringen vor. Die deutsche Rechtsnorm schreibt die Sichtbarkeit sogar ausdrücklich „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ vor.

Quelle: BGH

About Author