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Interessantes BGH-Urteil zu Altersvorsorgeverträgen gefallen

Mit dem Urteil zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für Altersvorsorgeverträge hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte der Verbraucher/-innen gestärkt.

Verbraucherschutzverbände klagen immer wieder bis hin zum Bundesgerichtshof, wenn sie an einer Stelle eine unangemessene und rechtswidrige Benachteiligung der Verbraucher/-innen sehen. Dabei geht es oft um Beanstandungen von schwer verständlichen oder nicht eindeutigen Formulierungen in den AGB. Das war auch in diesem Fall so, denn es ging um die Angaben zu Vermittlungskosten in Altersvorsorgeverträgen. Dazu liegt unter dem Aktenzeichen BGH XI ZR 290/22 inzwischen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vor.

Welche Hintergründe hat das BGH-Urteil zu AGB von Altersvorsorgeverträgen?

Der Verbraucherschutzverband beanstandete eine Formulierung in einem Riester-Vertrag, in dem eine private Altersvorsorge von einer Sparkasse mit dem Produktnamen „S VorsorgePlus“ anbietet. Dort findet sich in den AGB folgende Formulierung (Zitat): „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Der klagende Verband hält diese Formulierung für unklar und nicht ausreichend verständlich. Das ist allein schon aus logischen Erwägungen heraus nachvollziehbar durch die Verwendung des Begriffs „gegebenenfalls“ (hier als Abkürzung ggf. verwendet). Daraus entsteht die Frage, in welchen Fällen Kosten anfallen. Auch die Formulierung „und/oder“ wirft gleich mehrere logische Fragen auf. Wann fallen nur Vermittlungskosten an? Wann fallen nur Abschlusskosten an? In welchen Fällen fallen Vermittlungskosten und Abschlusskosten an? Der Verbraucherschutzverband leitet daraus ab, dass durch die mangelnde Klärung dieser Fragen eine nicht zulässige Benachteiligung der Verbraucher/-innen entsteht.

Wie hat der BGH zur dieser Klausel in den AGB entschieden?

Der Bundesgerichtshof schloss sich in vollem Umfang den Entscheidungen der beiden Vorinstanzen an. Sowohl das Landgericht München (Aktenzeichen 27 O 230/20) als auch das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 2022/21) hatten die Verwendung einer derart formulierten Klausel für rechtswidrig erklärt. Alle drei Instanzen kamen zu der Überzeugung, dass der oben zitierte Satz als Bestandteil der AGB im Sinne des Paragrafen 305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu behandeln ist. Gleichzeitig gingen die Urteile übereinstimmend von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragrafen 307 BGB aus. Er besagt, dass AGB-Klauseln dann unwirksam sind, wenn sie nicht „klar und verständlich“ sind. Der Grund dafür ist, dass sich daraus eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher/-innen ergeben kann.

Quelle: Bundesgerichtshof Urteil XI ZR 290/22

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