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Immer mehr Lockvogelangebote in den Prospekten

Jeder kennt das Problem: Am Wochenende landen stapelweise Werbeprospekte im Briefkasten, die „Superschnäppchen“ und „Preisknaller“ versprechen. Nicht alle diese vermeintlichen Schnäppchen sind auch tatsächlich Schnäppchen. Doch wenn ein solches einmal entdeckt wird, ist die Enttäuschung oft groß. Kaum besucht man den Markt, in dem das Angebot gelten soll, schon ist es wieder ausverkauft. Dabei gibt es klare Regelungen:

Die Angebote müssen am Tag, an dem der Prospekt erscheint (im Briefkasten landet), auch im Geschäft verfügbar sein. Ausnahmen gelten nur, wenn die Werbung erst am späten Nachmittag eingeworfen wird. In diesem Fall müssen die Geschäfte die Produkte erst am nächsten Werktag vorrätig halten.

Die beworbenen Artikel, zumindest aber gleichwertige Artikel, müssen „angemessen“ lange vorrätig sein. Als „angemessen“ sieht man in der Regel einen Vorrat an, der für zwei Tage reicht. Ausnahmen gelten für verderbliche Waren. Sofern der Vorrat nicht für die zugesagten zwei Tage reicht, muss der Händler nachweisen, dass er sich „angemessen“ bevorratet hat bzw. welche Gründe vorlagen, um zu geringe Vorräte einzukaufen. Diese Gründe müssen aber auch für Dritte nachvollziehbar bleiben. Sofern sich dabei herausstellt, dass der Vorrat eben nicht angemessen war, kann das Geschäft wegen „Irreführung“ belangt werden.

Keine rechtliche Vorgehensweise gegen Lockvogelangebote für Kunden

Kunden müssen dabei allerdings Probleme hinnehmen. So haben sie rechtlich keinen einklagbaren Anspruch, das beworbene Produkt oder ein vergleichbares Produkt auch tatsächlich kaufen zu können. Selbst wenn ein Artikel im Geschäft mit einem falschen Preis ausgezeichnet ist, besteht kein Anspruch darauf, diesen zum falschen Preis zu erwerben.

Auch wenn Lockvogelangebote laut Wettbewerbsrecht verboten sind, gibt es für Kunden keine Möglichkeit, gegen die Händler vorzugehen. Dieses Vorgehen kann nur durch Verbraucherzentralen, gewerbliche Verbände oder Konkurrenten der Händler erfolgen. Meist wird dann eine Unterlassungsklage angestrengt. Trotzdem sollten Kunden alles versuchen, um das beworbene Produkt noch zu erhalten.

Wie sollten sich Kunden gegen Lockvogelangebote wehren?

Viele Kunden lassen es sich einfach gefallen, dass das Lockvogelangebot nicht mehr vorrätig ist. So leicht sollte man es den Händlern aber nicht machen. Im Zweifel sollten Kunden das Gespräch mit der Geschäftsleitung oder dem Filialleiter suchen. Dabei kann man darauf drängen, dass das beworbene Produkt aus einer anderen Filiale beschafft, ein gleichwertiges Produkt verkauft oder es nachbestellt wird. Dabei ist auch auf die wettbewerbsrechtliche Situation hinzuweisen.

Bringt das nichts, sollten Kunden drohen, zur Verbraucherzentrale zu gehen, damit diese weitere Schritte gegen den Händler einleiten kann. Wenn das Produkt dann immer noch nicht verkauft wird, sollte man die Drohung wahr machen. Allerdings kann die Verbraucherzentrale auch stets nur die einzelne, betreffende Werbung verbieten lassen. Hat diese nur eine Gültigkeit von einer Woche, wie es bei vielen Discountern der Fall ist, bringt das dem Verbraucher natürlich wenig.

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