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Handy-Datenflatrate: Drosselung nicht erlaubt

Für den Mobilfunkanbieter E-Plus war das Urteil alles andere als schön. Vor dem Landgericht Potsdam hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Anbieter geklagt. Das Unternehmen habe einen Mobilfunktarif mit „unbegrenztem Datenvolumen“ angeboten, allerdings in die Verträge eine Klausel eingearbeitet, nach der eine Drosselung bei Erreichen eines bestimmten Volumens vorgesehen sei.

Von 21,6 MB auf 56 kB – Leistungsreduktion auf 0

In den Verträgen hieß es, dass die reguläre Geschwindigkeit für das Surfen mit dem Handy bei 21,6 MB/s liege. Wenn aber 500 MB Volumen verbraucht waren, sollte die Geschwindigkeit auf 56 kB/s reduziert werden. Das ist aber eindeutig zu wenig für eine Nutzung mobiler Daten, so die Verbraucherzentralen.

Von deren Rechtsreferenten Heiko Dünkel hieß es dazu, dass die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend sei, um Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen, sich in sozialen Netzwerken zu betätigen und ähnliches. Bei dem von E-Plus vorgesehenen „Schneckentempo“ könne das Internet gar nicht mehr genutzt werden.

Gericht entschied zugunsten der Verbraucher

Die Richter schlossen sich den Ausführungen Dünkels an. Durch die massive Geschwindigkeitsdrosselung werde der Kunde unangemessen benachteiligt. Die Einschränkung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei daher unzulässig.

Zudem würde mit der Bewerbung des Tarifs als „unbegrenzt“ beim Kunden ein völlig falscher Eindruck entstehen. Das gelte insbesondere, weil die Drosselung der Verbindung einer „Reduzierung der Leistung auf null“ gleichkomme.

Quelle: Focus

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