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Fluggesellschaften müssen nach Urteil C-573/13 Endpreise angeben

Auf der Suche nach einem Flug in den Urlaubsort nutzen Verbraucher gerne das Internet, um die Preise verschiedener Airlines miteinander zu vergleichen. Dieser Preisvergleich war jedoch in der Vergangenheit nicht immer ganz einfach möglich. Die Schnellsuche erlaubte zwar einen Vergleich verschiedener Anbieter, in den Ergebnistabellen wurden aber nur die einfachen Gebühren für den Flug vom Start- zum Zielflughafen angegeben. Außen vor blieben die Kosten für Steuern, Kerosinzuschlag und ähnliches.

So hatte beispielsweise Air Berlin, neben zahlreichen anderen Airlines, nicht sofort den Endpreis für den Verbraucher angegeben, sondern Preise ohne Steuern, Zuschläge, Flughafengebühren und Co. Deshalb hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin geklagt. Man habe sich dort nicht an die EU-Regelungen zur Transparenz von Preisen gehalten. Dabei sind diese in der entsprechenden Verordnung ganz klar und deutlich geregelt.

Der Streit ging schließlich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den europäischen Gerichtshof (EUGH) um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.

EUGH entschied mit Urteil C-573/13 zugunsten der Verbraucher

Der EUGH entschied nun mit dem Urteil unter Aktenzeichen C-573/13, dass die bisherige Praxis künftig verboten sei. Bei Onlinebuchung eines Fluges muss der Kunde sofort den Endpreis samt Steuern und Gebühren erkennen können. Das Urteil wurde gestern gefällt. Die Richter aus Luxemburg erklärten damit die Praxis der Niki-Mutter Air Berlin für nicht rechtens, die man dort 2008 an den Tag legte.

Damals warb man mit Schnäppchenpreisen ab 99 Cent für einen Flug. Die tatsächlich anfallenden Kosten lagen natürlich um ein Vielfaches höher. Das dürfe so nicht sein, erklärten die Richter, vielmehr müsse der Kunde bei jedem Flug von einem Airport in der EU sofort den Komplettpreis einsehen können. Diese Regelung gilt dabei nicht nur für den tatsächlich gewählten Flug, so die Richter weiter, sondern auch für alternative Verbindungen. Die Verbraucherschützer zeigten sich erfreut über das Urteil, ist es doch ein klares Signal zur Stärkung der Rechte aller Onlinekunden.

Für Air Berlin Kunden ändert sich nach dem Urteil C-573/13 nichts

Air Berlin erklärte, dass man die Preisanzeigen bereits während des laufenden Verfahrens an geltendes EU-Recht angepasst habe. Demnach ändere sich nun nach dem Urteil C-573/13 des EUGH nichts. Der Gesamtpreis einer Strecke wird schon seit einiger Zeit auf der Interntseite angezeigt.

Ein weiterer Punkt, den die EU-Regeln aufgreifen, ist der von Zusatzleistungen. In der Vergangenheit hatte der EUGH hier ebenfalls die Rechte der Verbraucher gestärkt. Damals war es üblich, dass einige Billigfluggesellschaften Zusatzleistungen, wie Versicherungen, Mietwagen oder Hotels mit der Buchung des Flugtickets automatisch mit gebucht hatten, ohne dass der Kunde eine Möglichkeit hatte, diese Leistungen auszuwählen. Hier entschied der EUGH, dass der Kunde sich aktiv, etwa durch das Setzen eines Häkchens für diese Zusatzleistungen entscheiden können muss.

Quelle: Die Presse

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