Wenn Banken Geld verleihen, sichern sie sich so umfangreich wie möglich ab. Deshalb gibt es meistens eine
Einschätzung der Unwirksamkeit der Abtretungsklausel war zu erwarten
Bereits im Frühjahr 2023 musste sich der Bundesgerichtshof mit diesem Thema befassen. Damals hatten private Fahrzeugkäufer/-innen gegen die Auslegung der Abtretungsansprüche der Banken geklagt. Der Bundesgerichtshof entschied unter dem Aktenzeichen BGH VIa ZR 1517/22 zu ihren Gunsten und erklärte Teile des Inhalts der beanstandeten Abtretungsklausel für unwirksam. Dem aktuellen Verfahren lag der gleiche Sachverhalt zugrunde, wobei es sich jedoch nicht um Privatpersonen handelte, sondern vom Dieselskandal betroffene Unternehmer die Kläger waren. Es war also bereits im Vorfeld absehbar, dass der Spezialsenat des BGH die Rechtslage hier identisch einschätzen würde. Die Inhalte der Abtretungsklauseln bei KFZ-Krediten sehen bei gewerblichen und privaten Kundinnen und Kunden genauso aus.
Warum sind Teile der Abtretungsansprüche rechtswidrig?
In den beanstandeten AGB findet sich für die Definition der Ansprüche der Banken an mehreren Stellen der Passus „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Genau diese Angabe in den AGB ist nicht zulässig, denn sie schließt auch Schadenersatzforderungen ein, die nach dem Paragrafen 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Paragrafen 9 des Produkthaftungsgesetzes gewährt werden müssen. Dabei handelt es sich um Geldrenten, die aufgrund von Körperverletzungen und Minderungen der Erwerbsfähigkeit durch Mängel eines Produkts verursacht werden. Sie sind vor Pfändungen geschützt. Das regelt der Paragraf 850b der Zivilprozessordnung. Daraus leitet sich wiederum ab, dass sie gar nicht über einen Vertrag abgetreten werden können. Die entsprechende rechtliche Grundlage findet sich im Paragrafen 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Quelle: BGH Urteil zum Verfahren VIa ZR 155/23
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