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Was das Urteil 6 U 92/12 zur Streupflicht im Winter sagt

Angesichts des milden Winters in diesem Jahr, bei dem der Schnee kaum eine Chance hat, sich auf den Boden zu legen, sofern er denn nicht als Regen vom Himmel fällt, mag man kaum glauben, dass wir in den vergangenen Jahren noch sehr harte Winter hatten. So ein Winter war auch im Jahr 2010/2011 zu verzeichnen gewesen. Und just in diesem Jahr ging einer Mieterin, die vom Vermieter verpflichtet wurde, das Räumen der Gehwege von Schnee und das Streuen zu übernehmen, das Streumittel aus. Aufgrund des massiven Wintereinbruchs zu jener Zeit waren Salz oder Split nicht mehr zu erhalten.

Die Mieterin griff deshalb auf Hobelspäne zurück, um ihrer Streupflicht nachzukommen. Diese Hobelspäne allerdings saugten sich mit Flüssigkeit voll, die wiederum gefror. Dadurch wurden die Hobelspäne laut Gutachter zu Eisflocken mit massivem Rutscheffekt. Die abstumpfende Wirkung, die sich die Mieterin versprochen hatte, blieb aus.

Urteil 6 U 92/12 spricht Schadenersatz zu

Auf genau diesem Weg war eine Passantin aus der Nähe von Soest schließlich im Januar 2011 gestürzt und hatte sich den Oberarm gebrochen. Sie musste daraufhin operiert werden. Der Fall landete schließlich vor Gericht, weil die Passantin Schadenersatz forderte, die Mieterin aber angab, ihrer Streupflicht mit den Hobelspänen nachgekommen zu sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt mit dem Urteil 6 U 92/12 entschieden, dass der verletzten Passantin Schadenersatz zusteht, da sich Hobelspäne als Streumittel nicht eigneten. Die Mieterin hätte merken müssen, dass der Weg durch die Hobelspäne noch rutschiger wurde.

Neben der Mieterin selbst muss auch der Vermieter zahlen, da er vom Einsatz der Hobelspäne wusste. Die Entschuldigung, dass zu jenem Zeitpunkt keine anderen Streumittel hätten erworben werden können, ließ das Gericht nicht zu. Dafür mangelte es an entsprechenden Belegen.

Allerdings trägt die Passantin laut Gericht ebenfalls eine Mitschuld. Die Hälfte des Schadens muss sie daher selbst übernehmen. Denn sie war zunächst auf der schneefreien und sicheren Fahrbahn gelaufen und dann auf den deutlich sichtbar vereisten Weg gewechselt. Das Gericht war damit der Meinung, dass sie eine Mitschuld an dem Sturz trage.

Quelle: N-TV

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