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Urteil zum Börsengang sorgt für Zusatzausgaben bei der Telekom

Bereits am 21. Oktober 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZB 12/12 mit dem letzten Börsengang der Telekom beschäftigen müssen. Dabei ging es darum, dass die Inhalte der Verkaufsprospekte von einer Gruppe von Anlegern bemängelt wurden. Vor allem die Vorgehensweise bei den Abschreibungen der Kursverluste im Zusammenhang mit den Sprint-Aktien stand im Fokus des Verfahrens. Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten in ihrer damaligen Entscheidung, dass das „Vorliegen eines Prospektfehlers“ bindend fest steht. Was allerdings ungeklärt blieb, war die Frage, ob die Telekom mit Schadenersatzforderungen wegen dieses Prospektfehlers zur Rechenschaft gezogen werden kann. Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof ebenfalls unter dem Aktenzeichen XI ZB 12/12 am 11. Dezember 2014.

Was dürfen die Aktionäre der Telekom nun erwarten?

In der Verhandlung am 11. Dezember 2014 wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, dass es sich bei den Informationen der Telekom zum Umgang mit den Sprint-Aktien um eine Täuschung der Anleger handelt. Die Informationen in den Verkaufsprospekten müssen an sich laienverständlich sein. Doch die Hinweise der Telekom ließen sogar „bilanzkundige Anleger“ im Ungewissen darüber, dass sie bei den Sprint-Aktien das volle Verlustrisiko zu tragen haben. Ob und in welcher Höhe die Telekom von den Anlegern für die fehlerhaften Verkaufsprospekte zur Kasse gebeten werden kann, muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt entscheiden. Dabei steht eine Summe von achtzig Millionen Dollar im Raum.

Wie reagierte die Telekom auf das Urteil BGH XI ZB 12/12?

Nach der Verhandlung brachte die Telekom lediglich ihr Bedauern zum Ausdruck, dass von BGH Fehler in den Verkaufsprospekten festgestellt wurden. In der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz an die Anleger sieht sich die Konzernspitze derzeit nicht. Dabei beruft sich die Telekom in ihrem Statement vor allem darauf, dass der BGH darüber nicht entschieden hat. Sie hoffen darauf, dass das Oberlandesgericht Frankfurt die Forderungen des schwäbischen Renters abweist, der stellvertretend für etwa 16.000 Telekom-Kleinaktionäre auf einen Schadenersatz von 1,2 Millionen Euro geklagt hatte. Die Verluste der Aktionäre sind enorm. Als die Telekom an die Börse ging, war eine Aktie 63,50 Euro wert. Durch die konzerninterne Verschiebung der Sprint-Aktien stürzte der Wert ins Bodenlose. Aktuell werden die Aktien der Telekom pro Stück zum Preis von etwa 13 Euro gehandelt.

Quelle: juris-Datenbank, Focus

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