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Urteil VIII ZR 100/15 zum Shill Bidding bei eBay

Bereits am 24. August 2016 fällte der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 100/15 ein wegweisendes Urteil zu den Aktivitäten einiger Anbieter bei eBay, die mit Zweitaccounts und der Abgabe von Eigengeboten den Preis in unzulässiger Weise in die Höhe treiben. Mit dem Urteil hob der Bundesgerichtshof das Urteil 12 U 153/14 des OLG Stuttgart auf, welches dem echten Bieter auferlegte, 17.000 Euro für einen ersteigerten Golf 6 zu zahlen. Auf diesen Preis hatte der Anbieter die Gebote durch seine unerlaubten Manipulationen getrieben. Nach dem Urteil des BGH muss der Bieter jetzt nur 1,50 Euro zahlen, weil dieser Preis das einzige nach geltendem Recht echte Gebot darstellte.

Was ging dem Urteil VIII ZR 100/15 voraus?

Der Beklagte hatte das Fahrzeug bei eBay zum Startpreis von einem Euro angeboten. Dieses Gebot wurde von einem Bieter bestätigt. Daraufhin bot der Kläger 1,50 Euro. Der Verkäufer überbot dessen Gebote mehrfach mit einem Zweitaccount, bis letztlich ein Preis von 17.000 Euro zustande kam, der vom Kläger nicht mehr überboten, sondern nur bestätigt wurde. Daraufhin teilte ihm der Verkäufer mit, dass er das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert habe. Deshalb forderte der Kläger Schadenersatz und gewann in erster Instanz. Das daraufhin vom Verkäufer angerufene OLG Stuttgart war allerdings anderer Meinung und verweigerte den Schadenersatz, woraufhin der geprellte Bieter vor den Bundesgerichtshof zog.

Woraus leitet der BGH seine Entscheidung ab?

Die Richter machten deutlich, dass diesem Fall nicht der Paragraf 156 des BGB zugrunde zu legen ist, der für Versteigerungen gilt. Vielmehr sind die Paragrafen 145 ff. BGB anzuwenden, die allgemein das Zustandekommen von Verträgen regeln. Danach sind an einem Vertragsabschluss immer mindestens zwei Parteien beteiligt. Und genau das trifft hier nicht zu, denn der Verkäufer müsste de facto aufgrund seiner eigenen Gebote einen Kaufvertrag mit sich selbst abschließen. Das lassen die gesetzlichen Regeln des BGB für Verträge nicht zu. Daraus ergibt sich (abgeleitet aus dem Paragrafen 145 BGB), dass allein das Gebot des Klägers von 1,50 Euro alle Anforderungen für das Zustandekommen eines Vertrages erfüllt. Allerdings äußerte sich der BGH in seiner Urteilsbegründung nicht dazu, wie die Manipulationen der Gebotshöhe bei eBay strafrechtlich zu behandeln sind.

Quelle: PM 144/2016 BGH

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