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Grundsatzurteil: BGH-Entscheidung zu „Abbruchjägern“

„Abbruchjäger“ auf Ebay gibt es viele. Sie bieten auf bestimmte Online-Auktionen und wollen anschließend auf Schadenersatz klagen. Dass das nicht rechtens ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann, der als „Abbruchjäger“ verdächtigt wurde. Allerdings wurde in diesem speziellen Fall unter dem Aktenzeichen VIII ZR 182/15 nicht entschieden, sondern die Klage abgewiesen. Sie sei aus formalen Gründen unzulässig.

Was machen „Abbruchjäger“ bei Ebay?

Im Normalfall dürfen Ebay-Verkäufer eine bereits laufende Auktion nur dann vorzeitig beenden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Wenn kaum Bieter vorhanden sind oder ein Käufer außerhalb von Ebay gefunden wurde, ist das in der Regel kein Grund, die Auktion abbrechen zu dürfen. Beispiele für solche Ausnahmen sind etwa, dass die Ware seit der Einstellung bei Ebay gestohlen oder beschädigt wurde oder man bei wichtigen Infos einen versehentlichen Fehler gemacht hat.

Obwohl also eine Ebay-Auktion nicht ohne weiteres abgebrochen werden kann, gibt es immer wieder Verkäufer, die genau dies tun. Auf diese Verkäufer spekulieren die  „Abbruchjäger“. Sie beteiligen sich mit recht geringem Budget an Auktionen für eher preisintensive Produkte und hoffen, dass die Preise im Keller bleiben und der Verkäufer dann kalte Füße bekommt und die Auktion abbricht.

Im jetzt verhandelten Fall hatte der Kläger auf 4.899 Euro Schadenersatz für ein gebrauchtes Motorrad geklagt. Dieses wurde mittlerweile anderweitig verkauft. Da der Mann aber nicht selbst geklagt hatte, sondern über die Firma seines Vaters, in dessen Namen er auch das Ebay-Konto erstellt hatte, geht er nun leer aus, denn die Klage ist nicht zulässig.

Ebay erfreut über BGH-Entscheidung

Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz diverse Fakten zusammengetragen, die den Verdacht aufkommen ließen, bei dem Kläger handele es sich um einen „Abbruchjäger“. So hatte er mehrere Accounts und E-Mail-Adressen genutzt und unzählige Gebote bei Ebay abgegeben. Zwischenzeitlich erreichte der Gesamtwert der abgegebenen Gebote sogar einen Betrag von 215.000 Euro.

Im BGH-Urteil wiesen die Richter ganz deutlich darauf hin, dass sie keinen Rechtsfehler beim Landgericht sehen, sondern lediglich die Tatsache, dass der Mann nicht selbst geklagt habe, zur Abweisung der Klage führte.

Ebay selbst zeigte sich erfreut über das Grundsatzurteil, bedauerte aber, dass der BGH keine klaren Kriterien aufgestellt hat, wann es sich um „Abbruchjäger“ handele. Eine Ebay-Sprecherin erklärte, dass man Nutzer, bei denen es Hinweise auf missbräuchliches Verhalten gebe, weiterhin sanktionieren wolle.

In einem zweiten Urteil rund um Ebay hat der BGH ebenfalls sein Urteil verkündet. Es ging um einen Verkäufer, der über ein zweites Konto auf seinen eigenen gebrauchten Golf mitgeboten hatte, um so den Preis in die Höhe zu treiben. Ein Mitbieter wollte deshalb 16.500 Euro Schadenersatz von dem Verkäufer. Er war zwar ebenfalls als „Abbruchjäger“ bekannt, allerdings gestanden die Richter ihm den Schadenersatzanspruch zu, da die betreffende Auktion manipuliert worden sei.

Quelle: dpa

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