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Urteil BVerwG 3 C 25.13 zu den Liquids für E-Zigaretten

ParagrafenzeichenAm 20. November 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter den Aktenzeichen BVerG 3 C 25.13 sowie BVerG 3 C 26.13 sowie BVerG 3 C 27.13 darüber zu entscheiden, ob die nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten künftig in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz fallen sollen. Die gute Nachricht für die Händler und Verbraucher ist, dass die Bundesrichter nach dem Inhalt einer offiziellen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Fazit kamen, dass Liquids mit Nikotin keine pharmazeutischen Wirkstoffe im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen. Sie dürfen also auch weiter ohne besondere Zulassungen gehandelt werden.

Warum entschieden die Richter so über die Liquids für E-Zigaretten?

In erster Linie stellten die Richter in ihrer Urteilsbegründung darauf ab, dass die Liquids für E-Zigaretten weder als Wirkstoff zur Prävention oder Linderung von Krankheiten beworben noch in einer arzneimittelähnlichen Form präsentiert werden. Auch zählen die Liquids für E-Zigaretten nicht zu den funktionellen Arzneimitteln. Selbst die Werbung für die Liquids mit der Begründung, dass sie beim Vermeiden des Genusses von klassisch verbrennenden Tabakwaren helfen, rechtfertigt die Einstufung als Arzneimittel nicht. Die nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten stellen demnach genau wie traditionelle Tabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholhaltige Getränke reine Genussmittel dar.

Was geschah vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts?

Im aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurden drei Verfahren von Vorinstanzen gebündelt. Eine der Klägerinnen war eine Händlerin, der von der Gewerbeaufsicht der Stadt Wuppertal das Angebot nikotinhaltiger Liquids untersagt worden war. Sie wehrte sich gegen die Unterlassungsverfügung, verlor aber das Verfahren in der ersten Instanz (Aktenzeichen VG Düsseldorf 16 K 2585/12). Die Berufung endete vor dem Bundesverwaltungsgericht, das zu dem Schluss kam, dass nikotinhaltige Liquids nicht unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes fallen.

Das zweite Verfahren war von einem Hersteller der Liquids für E-Zigaretten angeschoben worden, nachdem das Gesundheitsministerium von Nordrhein-Westfalen eine Pressemitteilung veröffentlicht hatte, in der es hieß, dass die nikotinhaltigen Liquids nur mit einer Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz in Umlauf gebracht werden dürfen. Auch hier war eine Klage gegen die Unterlassungsverfügung vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht (Aktenzeichen OVG Münster 13 A 2448/12) ohne Erfolg geblieben.

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