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Urteil 465 C 15083/14: Schülerstreich bedingt kein Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Hannover hat unter dem Urteil 465 C 15083/14 entschieden, dass Schülerstreiche hinzunehmen seien. Dafür gibt es auch kein Schmerzensgeld. Zugrunde lag ein Klassiker unter den Streichen zwischen Schülern – das Stuhlwegziehen, bevor sich der andere hinsetzen kann.

Auch Bluter erhalten nach Urteil 465 C 15083/14 kein Schmerzensgeld

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Neuntklässler aus Niedersachsen. Im März 2013 schlug dieser mit dem Kopf auf dem Boden auf, nachdem ein Mitschüler ihm den Stuhl weggezogen hatte. Der damals 15-Jährige hatte durch den Sturz Prellungen und Blutergüsse erlitten, war aufs Steißbein gefallen und mit dem Kopf aufgeschlagen. Da er damals nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen konnte, musste er mit dem Rettungswagen in die Medizinische Hochschule Hannover gebracht werden. Insgesamt drei Tage lang musste er im Krankenhaus zur Beobachtung bleiben, weil er zusätzlich an der Bluterkrankheit leidet.

Der Schüler klagte darüber, dass er vor lauter Schmerzen nicht mehr aufstehen konnte, längere Zeit nur liegen oder stehen habe können. Deshalb musste er sogar einen Urlaub absagen. Grund genug für den Schüler, seinen Mitschüler auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.400 Euro zu verklagen.

Gericht entscheidet mit Urteil 465 C 15083/14 gegen das Opfer

Das Gericht jedoch wies die Klage ab. Kinder müssen für Neckereien in der Schule untereinander nicht haften, befanden die Richter am Amtsgericht Hannover. Dies ginge auch aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen hervor. Wie Richterin Catharina Schwind betonte, sei das allerdings kein Freifahrtschein, sich in der Schule zu prügeln oder anderweitig daneben zu benehmen.

Schwind erklärte in der Urteilsbegründung, dass Zivilklagen nach Schulunfällen aber durchaus Erfolg haben könnten. Dafür müsse allerdings nachgewiesen werden, dass der Verursacher mit Vorsatz gehandelt habe. Das sei im besagten Fall zwar auf das Wegziehen des Stuhls bezogen der Fall gewesen, nicht aber hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen.

Weiter verwies die Richterin darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsse, um eben bei schwerwiegenden Folgen die Schüler vor jahrelangen finanziellen Folgen zu schützen.

Quelle: Spiegel

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