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Urteil 13 K 1281/14: Fische im Kosmetikstudio

Schöne Füße – gerade im Sommer sind sie für viele Menschen wichtig. Statt der lästigen Hornhaut mit Feile und Co. zu Leibe zu rücken, werden immer häufiger die so genannten Knabberfische eingesetzt, die der Spezies Garra rufa angehören. Sie werden oft medizinisch genutzt, aber finden sich auch immer häufiger in Kosmetik- und Wellnesseinrichtungen. Genau dieser Einsatzbereich war der Stadt Köln ein Dorn im Auge. Man bemängelte einen nicht ausreichenden Tierschutz und hatte Bedenken gegenüber der Hygiene.  Deshalb ging man vor das Verwaltungsgericht Köln, das gestern unter dem Aktenzeichen 13 K 1281/14 sein Urteil fällen musste. Dieses entschied, dass die Fische im Kosmetikstudio nicht den Tierschutz unterwanderten, selbst wenn sie „nur“ zu Wellnesszwecken und nicht medizinisch eingesetzt werden.

Urteil 13 K 1281/14 lässt künftige Kosmetiksalonbetreiber aufatmen

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage der künftigen Kosmetikstudiobetreiber stattgegeben. Die Stadt Köln hatte ihnen zuvor untersagt, die Knabberfische in ihrem Salon einzusetzen. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.

Um die Grundlagen des Falls zu verstehen, muss man jedoch etwas weiter ausholen. So stammen die Knabberfische ursprünglich aus der Kangal-Region der Osttürkei, wo sie in heißen Quellen mit Temperaturen über 30 Grad Celsius leben. Dort sind Nährstoffe allerdings eher rar gesät. Die Tiere ernähren sich deshalb auch gerne von zurückgelassenen Hautschuppen der Badegäste. Diese stellen eine wichtige Proteinquelle für die Tiere dar und sorgen dafür, dass sie auch immer häufiger in westlichen Kosmetikstudios zum Einsatz kommen.

Die Kosmetikstudiobetreiber hatten die Stadt Köln schließlich um die Erlaubnis zur gewerblichen Haltung gebeten. Diese lehnte das jedoch ab und gab als Begründung an, dass die Haltung der Knabberfische ausschließlich zu kosmetischen Zwecken nicht vereinbar mit dem ethisch geprägten Verständnis von Tierschutz sei.

Urteil 13 K 1281/14 – Tierschutz wird nicht eingeschränkt

Das Verwaltungsgericht entschied im Urteil 13 K 1281/14, dass die Belange des Tierschutzes nicht automatisch verletzt würden, wenn die Knabberfische gewerblich gehalten würden. Man müsse hier eine Lösung finden, um die Berufsfreiheit der Kläger und die Belange des Tierschutzes in Einklang zu bringen. So könnte die verhaltens- und artgerechte Haltung der Tiere durch spezielle Auflagen sichergestellt werden. Die Richter schlugen der Stadt vor, Vorgaben zur Größe der Fischbecken, zu den Hygienestandards, die zu erfüllen sind und zu Ruhephasen der Fische zu machen. Auch könnte man verlangen, dass die Kunden entsprechend belehrt werden, wie sie sich zu verhalten haben.

Tierschützer fürchten, dass die Fische im Kosmetikstudio nicht artgerecht gehalten würden. Besonders wichtig sind für diese Wasserqualität und Temperatur. Im Kosmetiksalon könnte das Wasser nun mit Seifen, Schweiß, Parfum oder Kosmetika verunreinigt werden, so die Befürchtung der Tierschützer. Zudem werden die Fische bei guten Haltungsbedingungen mehrere Jahre alt und können eine Größe von 14 bis 16 Zentimetern erreichen. Dann benötigen sie sehr viel Platz, um sich aus dem Weg gehen zu können.

Urteil 13 K 1281/14 auch für Mediziner von Bedeutung

Doch nicht nur Wellness- und Kosmetikeinrichtungen haben das Urteil 13 K 1281/14 mit Spannung erwartet. Auch Heilpraktiker setzen die Knabberfische ein. Sie verwenden sie vor allem zur Verbesserung des Hautbildes bei Neurodermitis oder Schuppenflechte. Allerdings gibt es bisher kaum Studien, die die Wirksamkeit des Fisch-Einsatzes belegen könnten. Im Idealfall können sie aber wohl das Hautbild verbessern, nur die ursächliche Erkrankung zu bekämpfen, das steht nicht in ihrer Macht.

Bedenken bezüglich der hygienischen Standards bei der gewerblichen Fisch-Haltung beziehen sich aber nicht nur auf die Fischgesundheit, sondern auch auf die Gesundheit der behandelten Patienten. E. coli Bakterien können, obwohl sie nicht zu den normalen Darmbewohnern der Knabberfische gehören, mehrere Tage in deren Darm überdauern. Zudem können die Knabberfische Mykobakterien auf die Patienten übertragen. Sie gelten als Erreger der Fischtuberkulose, welche beim Menschen zu Hautveränderungen führt.

Bisher gibt es keine verlässlichen Angaben dazu, wie groß das Risiko ist, sich bei einer Behandlung mit Knabberfischen tatsächlich zu infizieren. Allerdings geht man davon aus, dass das Risiko bei Hauterkrankungen und offenen Stellen, wie sie bei Neurodermitis und Schuppenflechte vorkommen, steigt. Um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten, müssen die gewerblichen Halter strenge Hygieneauflagen einhalten und das Wasser im Becken regelmäßig reinigen.

Quelle: Spiegel

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