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Überwachung von Mitarbeitern eingeschränkt: Urteil BAG 8 AZR 1007/13

Unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1007/13 fällte das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2015 ein Urteil, dass von den Juristen als wegweisend betrachtet wird. In dem Verfahren wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem sie im Auftrag ihres Arbeitgebers während der Zeit einer Krankschreibung von einem Detektiv beobachtet worden war. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde das vom Landesarbeitsgericht Hamm am 11. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 312/13 gefällte Urteil in vollem Umfang bestätigt.

Was ging dem Urteil BAG 8 AZR 1007/13 voraus?

Die Klägerin war Angestellte in der Geschäftsleitung eines Unternehmens. Sie legte Ende Dezember 2011 eine Krankschreibung mit der Diagnose Bronchialerkrankungen vor. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde von einem Facharzt für Allgemeinmedizin zwei Mal verlängert. Daran schlossen sich zwei weitere Krankschreibungen durch einen Facharzt für Orthopädie mit der Diagnose Bandscheibenvorfall an, die bis Ende Februar 2012 ausgestellt worden waren. Der Arbeitgeber bezweifelte das Bestehen eines Bandscheibenvorfalls und ließ die Angestellte von einem Detektiv vier Tage lang beobachten. Dieser observierte nicht nur das Haus der Angestellten, sondern verfolgte sie auch bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben wie beispielsweise dem Gang zu einem Waschsalon. Dabei zeichnete er ihre Bewegungen sowohl mit Fotos als auch mit Videos auf.

Warum ist das Urteil BAG 8 AZR 1007/13 als Leiturteil einzustufen?

Die Bundesrichter kamen genau wie ihre Kollegen vom Landesarbeitsgericht Hamm zu der Überzeugung, dass eine Überwachung der Angestellten bei einer Krankschreibung durch einen Detektiv rechtwidrig ist, weil sie einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstellt. Auch die Aufzeichnung von Videos und Fotos wurde im dieser Konstellation als rechtswidrig eingestuft. Eine solche Maßnahme kann nach der Auffassung der Bundesrichter nur dann geduldet werden, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht hat, der aus konkreten Anhaltspunkten resultiert. Das war im aktuellen Verfahren nicht der Fall, weshalb die Klägerin auch Anspruch auf Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld hat.

Quelle: PM 7/15 des Bundesarbeitsgerichts

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