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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – das Urteil BAG 2 AZR 651/13

Grundsätzlich können sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz geahndet werden. Allerdings ist es eine Frage der Auslegung, was als echte sexuelle Belästigung und damit als Grund für eine fristlose Kündigung gewertet wird. Das stellt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt unter Beweis, das unter dem Aktenzeichen 2 AZR 651/13 am 10. Februar 2015 gefällt wurde. Dort wird darauf verwiesen, dass es bei der Wirksamkeit einer nach einer derartigen Aktion ausgesprochenen Kündigung immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Im konkreten Fall rechtfertigt ein „Busengrabscher“ keine fristlose Kündigung.

Was ging dem Urteil BAG 2 AZR 651/13 voraus?

Der Zwischenfall ereignete sich im Waschraum einer nordrhein-westfälischen Autowerkstatt im Sommer 2012. Einer der Mechaniker bewunderte den hübschen Busen einer Putzfrau, machte ihr ein Kompliment und berührte dabei ihren Busen. Als sie das abwehrte, zog er seine Hand sofort zurück und entschuldigte sich für seinen Ausrutscher. Außerdem zahlte er der Frau ein Schmerzensgeld. Einige Zeit später erzählte der Automechaniker seinen Fauxpas auch seinem Arbeitgeber und macht sein Bedauern deutlich, dass er sich überhaupt dazu hatte hinreißen lassen. Daraufhin bekam er vom Chef der Autowerkstatt sofort eine fristlose Kündigung präsentiert. Dagegen klagte der Mechaniker und hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Wie begründen die Richter das Urteil BAG 2 AZR 651/13?

Das Urteil über die Unrechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nach einem „Busengrabscher“ stellt keinen Freibrief für sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz dar. Die Erfurter Richter bestritten nicht, dass es sich tatsächlich um eine sexuelle Belästigung gehandelt hat. Allerdings kamen sie aufgrund des Verhaltens des Mechanikers zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung deshalb nicht angemessen ist, weil er seine Tat bereut hat und kein notorischer „Busengrabscher“ ist. Da es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte, halten die Richter des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall deshalb eine Abmahnung für eine ausreichende und angemessene disziplinarische Maßnahme.

Quelle: FAZ

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