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Arbeitsleistung muss auch im Home Office nachgewiesen werden

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Viele Arbeitgeber befürchten, dass ihre Mitarbeiter im Home Office nicht die volle Leistung erbringen und fordern Lohn zurück. Misstrauen alleine reicht aber nicht.

Grundsätzlich gilt: Wer seine versprochene Arbeit nicht leistet, der hat auch keinen Anspruch auf Entlohnung. Ausnahmen gelten nur, wenn eine Lohnfortzahlung, etwa im Krankheitsfall, greift.

Arbeitgeber tragen Beweislast

Doch wollen Arbeitgeber das gezahlte Gehalt zurückfordern, weil sie meinen nicht oder nicht genug Leistung vom Arbeitnehmer erhalten zu haben, tragen sie die Beweislast. Sie müssen also selbst beweisen, dass bzw. in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch, wenn die Arbeit aus dem Home Office heraus erledigt wurde, wie jetzt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 5 Sa 15/23 hervorgeht. Kann der Arbeitgeber den Beweis nicht erbringen, so kann er auch bereits gezahlte Löhne nicht zurückfordern.

Im aktuellen Fall durfte eine leitende Pflegefachkraft zumindest Teile ihrer Arbeit im Home Office durchführen. Vor allem die Überarbeitung eines Qualitätshandbuchses sowie anderer relevanter Unterlagen fürs Pflegemanagement gehörten zu diesen Aufgaben. Dafür sollte sie die Arbeitszeiten in einer monatlichen Tabelle erfassen.

Arbeitgeber bezweifelt Leistung im Home Office

Der Arbeitgeber allerdings ging davon aus, dass seine Mitarbeiterin die geforderten Leistungen nicht erbracht habe. Er forderte von ihr eine Gehaltsrückzahlung. Dabei erklärte er, dass die Frau sich mehr als 300 Stunden Arbeitszeiten im Home Office notiert, aber weder Änderungen am Qualitätshandbuch vorgenommen habe, noch Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente beibringen konnte.

Schließlich landete der Fall vor Gericht und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, genau wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund, dass der Arbeitgeber kein Recht auf eine Rückzahlung des Arbeitsentgelts habe.

So begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nicht klar darlegen konnte, dass die Frau wenigstens an einzelnen Stunden oder Tagen nicht gearbeitet habe. Diese Tage oder Stunden müssten zudem genau benannt werden. Zwar gab es keine komplett überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs, allerdings ergibt sich daraus nicht automatisch, dass die Frau nicht gearbeitet habe. Dies sei vor allem durch E-Mails belegbar, die die Mitarbeiterin an ihren Arbeitgeber versandt hatte. So waren einigen Mails Anhänge beigefügt worden, die auf vorangegangene Arbeitsleistungen schließen lassen.

Laut Gericht ist es unerheblich, ob die Mitarbeiterin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder dem gewünschten Umfang erledigt habe. Der Arbeitnehmer genügt seiner Arbeitsverpflichtung laut Gericht, wenn er unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.

Quelle: dpa

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