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„Schwarzfahren“: Sind die aktuellen Strafen noch zeitgemäß?

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob die derzeitige Praxis der Ahndung beim „Schwarzfahren“ noch angemessen ist. Doch die Frage ist, wie eine alternative Strafe aussehen könnte.

Wer beim „Schwarzfahren erwischt wird, muss derzeit mit einer Bestrafung auf der Grundlage des Tatbestands Erschleichen von Leistungen nach dem Paragrafen 265a des Strafgesetzbuchs rechnen. Er sieht je nach Schwere des Falls sowohl Geldstrafen als auch einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr vor.

Derzeitige Strafpraxis beim „Schwarzfahren“ geht meist zu Lasten der Steuerzahler

Wer beim „Schwarzfahren“ erwischt wird, bekommt direkt eine Vertragsstrafe auf der Basis der für das jeweilige Verkehrsmittel geltenden Beförderungsverträge. Es gibt aktuell kaum noch Verkehrsbetriebe, bei denen dieses „erhöhte Beförderungsentgelt“ weniger als sechzig Euro beträgt. Haben die erwischten „Schwarzfahrer“ nur ein geringes Einkommen, können sie diese Vertragsstrafen in der Regel nicht zahlen. Die Konsequenz ist, dass immer mehr Verkehrsbetriebe vorsorglich bereits beim ersten Mal einen Strafantrag stellen. Dann kommen Geldstrafen hinzu, die von Geringverdienern und Hartz-IV-Empfängern ebenfalls nicht gezahlt werden können.

Das bedeutet, dass sie eine sogenannte Ersatzhaft antreten müssen. Dabei wird pro Tag ein bestimmter Betrag angesetzt, der sich von der Höhe des durchschnittlichen Einkommens ableitet. So kann es dazu kommen, dass ein „Schwarzfahrer“ bei einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 50 Tage im Gefängnis landet. Ein Gefangener verursacht pro Tag Kosten in Höhe von rund 130 Euro. In diesem Fall müssten die Steuerzahler also für rund 6.500 Euro Kosten aufkommen. Dabei sind die Kosten der dazugehörigen Ermittlungs- und Strafverfahren noch nicht einmal berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Betroffenen als vorbestraft gelten, was wiederum oft dazu führt, dass sie keinen Job mehr finden. In der Folge benötigen selbst Täter, die ihren Lebensunterhalt vorher selbst bestreiten konnten, anschließend Hartz IV. Diese Kosten muss der Steuerzahler ebenfalls tragen. Rechnet man dagegen, dass der eigentliche Schaden selbst bei einem 4-maligen „Schwarzfahren“ in den ÖPNV der großen Städte nicht einmal zwanzig Euro beträgt, stellt sich die Frage, ob diese Bestrafungspraxis nicht als Schildbürgerpolitik bezeichnet werden muss.

Wie könnte eine alternative Bestrafung fürs „Schwarzfahren“ aussehen?

Derzeit entsteht der wesentlich größere Schaden sämtlichen Steuerzahlern. Genau das muss geändert werden. Dieser Meinung sind inzwischen auch zahlreiche Politiker. Sie sehen die Chance, mit Veränderungen dieser Praxis gleich das ohnehin chronische Justizsystem der Bundesrepublik zu entlasten. Dafür sollten die „Schwarzfahrten“ künftig mit pauschalen Ordnungsstrafen belegt werden, genau wie das beispielsweise beim Falschparken der Fall ist. Dafür wäre die Einschaltung der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mehr notwendig. Die Abänderung in ein Ordnungsdelikt würde außerdem dazu führen, dass die Täter nur noch in Ausnahmefällen (chronische Wiederholungstäter) durch eine Vorstrafe nach Strafgesetzbuch Belastungen für ihren künftigen Lebensweg hätten, was in vielen Fällen die anschließende Notwendigkeit von Hartz IV erspart.

Die eigentlich Geschädigten sind die Verkehrsbetriebe. Sie sollten nach Meinung der Befürworter der Umwandlung in Ordnungstrafen die Möglichkeit schaffen, dass die Erwischten den verursachten Schaden samt der Summe des erhöhten Beförderungsentgelts bei ihnen abarbeiten können, indem sie nach dem Vorbild der Sozialstunden beispielsweise Fahrzeuge reinigen. Statt der Ersatzhaft sollte zumindest für Ersttäter die Möglichkeit geschaffen werden, die Geldstrafe zum Beispiel durch gemeinnützige Arbeiten für die jeweiligen Kommunen zu begleichen. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollte dort ein einheitlicher Stunden- oder Tagessatz verrechnet werden.

Quelle: Strafgesetzbuch, SHZ

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