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Fristen aus Urteil BGH XI ZR 405/12 zu Kreditgebühren beachten

Am 31.12.2014 läuft die Frist aus, die von denjenigen zu beachten ist, die auf der Grundlage des Urteils BGH XI ZR 405/12 ihre gezahlten Kreditgebühren von den Banken zurückfordern möchten. An vielen Stellen gibt es Probleme, weil die Kreditnehmer die genaue Höhe der Kreditgebühren gar nicht kennen. Das ist ein Grund, warum derzeit beim Ombudsmann des Bankenverbands BdB massenhaft Beschwerden eingehen.

Wie viele Kunden haben sich beschwert?

Allein in den Monaten November und Dezember 2014 verzeichnete der BdB weit über 20.000 Beschwerden, die die Erstattung der Kreditgebühren zum Inhalt hatten. Das ist das normale Beschwerdeaufkommen von durchschnittlich 2,5 Jahren. Ähnlich sieht derzeit die Lage beim Ombudsmann der Volksbanken und Raiffeisenbanken aus. Dort sind insgesamt 2.400 Beschwerden zum Umgang mit den Kreditgebühren eingegangen. Auch bei der Schiedsstelle des Sparkassen- und Giroverbands häufen sich die Beschwerden. Die Hauptgründe der Beschwerden sind, dass sich viele Banken trotz des Urteils BGH XI ZR 405/12 weigern, den Kunden die Kreditgebühren zu erstatten.

Was tun, wenn man die Höhe seiner Kreditgebühren nicht kennt?

Um noch fristgerecht den Anspruch auf die Erstattung der Kreditgebühren geltend zu machen, sollten die Betroffenen den Musterbrief verwenden, der von der Verbraucherzentrale veröffentlicht worden ist. Wer die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren nicht kennt, sollte in der zweiten Zeile die Passage „in Höhe von … Euro“ einfach weglassen. Das Schreiben sollte der Bank zumindest per Einwurfeinschreiben zugehen. Zu beachten ist, dass immer das Eingangsdatum bei der Bank und nicht das Absendedatum zählt. Ist der Anspruch an sich erst einmal zur Fristwahrung auf diese Weise geltend gemacht, kann man sich mit der Bank über die Höhe später noch auseinandersetzen.

Quelle: dpa, Verbraucherschutzzentrale

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