Der ADAC weist in diesen Tagen auf ein interessantes Urteil des Landgerichts Hagen hin. Das Urteil unter dem Aktenzeichen LG 7 S 21/13 befasst sich mit dem Transport von Fahrrädern auf dem Dachgepäckträger eines Wagens und ist insbesondere zur aktuellen Urlaubszeit von Bedeutung.
Fahrräder auf dem Dach vergessen
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Autofahrer, der nach längerer Zeit einmal wieder Fahrräder auf dem Dachgepäckträger transportiert hatte. Bei seiner Fahrt in eine ihm fremde Stadt blieb er auf der Parkplatzsuche erfolglos. Schließlich wollte er ins Parkhaus fahren, hatte dabei aber nicht mehr an die Fahrräder auf dem Dach gedacht.
Beim Einfahren ins Parkhaus richtete er einen entsprechenden Schaden an, den seine Kaskoversicherung ihm ersetzen sollte. Doch die weigerte sich, den Schaden vollständig zu übernehmen, wollte ihn nur teilweise begleichen.
Versicherung kann Leistung kürzen
Schließlich landete der Fall vor dem Landgericht Hagen, wo die Richter sich auf die Seite der Versicherung stellten. Wer in ein Parkhaus einfahre, müsse besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen und die vorgegebenen Abmessungen beachten. Wer dann die Räder auf dem Dachgepäckträger vergisst, handelt nach Ansicht der Richter grob fahrlässig. Die Kfz-Kaskoversicherung kann in diesem Fall die Leistungen kürzen.
Das Gericht sah weder mildernde Umstände darin, dass der Autofahrer ortsfremd war, noch darin, dass er seit längerem keine Fahrräder mehr transportiert habe oder zuvor lange erfolglos auf Parkplatzsuche gewesen sei.
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