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Facebook „Teilen“ und das Urteil LG Frankfurt 2-03 S 2/14

Dass die Betreiber von Websites ständig mit dem Urheberrecht zu tun haben, ist ein unumstrittener Fakt. Doch nun sorgt ein Urteil, das vom Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-03 S 2/14 zum „Teilen“-Button von Facebook getroffen wurde, für neuerliche Diskussionen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil zum Facebook-Button?

Eines haben die Frankfurter Richter klargestellt: Wer den „Teilen“-Button von Facebook auf seinen Websites anbietet, räumt den Besuchern dadurch allein nicht das Recht ein, die dort veröffentlichten Inhalte auf eigene Websites zu übernehmen. Dennoch ist Vorsicht bei den mit dem „Teilen“-Button versehenen Inhalten geboten, denn die Nutzer des Buttons bekommen de facto das Recht, die Inhalte auf der Plattform Facebook zu verteilen. Für die Betreiber der Websites bedeutet das, bei ihren Inhalten sehr genau darauf zu achten, dass sie selbst das Recht haben, diese auf Social Networks zu verbreiten. Das ist beispielsweise bei Fotos nicht der Fall, die von den Website-Betreibern bei Stock-Foto eingekauft wurden. Werden diese von den Nutzern der „Teilen“-Buttons verteilt, ist nicht der Teiler in der rechtlichen Verantwortung, sondern die Betreiber der Websites werden dafür zur Verantwortung gezogen.

Lässt sich das Urteil LG Frankfurt 2-03 S 2/14 woanders anwenden?

Das vom Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-03 S 2/14 gefällte Urteil lässt sich in vollem Umfang auch auf andere Plattformen übertragen, bei denen mit Like-Buttons gearbeitet wird. Das trifft bei Google+ genauso zu wie bei Twitter, Pinterest und StumbleUpon. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch das Urteil EuGH C-348/13 zu beachten, nachdem das Einbinden von öffentlich zugänglichen Inhalten über Frames in den Internetseiten auch dann erlaubt ist, wenn diese Inhalte de facto dem Urheberrecht unterliegen. Als Frame gelten all jene Technologien, bei denen die Inhalte vom ursprünglichen Veröffentlichungsort abgerufen werden, wie das beispielsweise bei YouTube-Videos der Fall ist. Ausnahmen gelten auch bei den Inhalten von Wikipedia, wo genau auf die Lizenzbestimmungen der einzelnen Bilder und Grafiken sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung zu achten ist.

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