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Eingebettete YouTube-Videos sind keine Urheberrechtsverletzung

Wer ein YouTube-Video in seine Webseite einbettet, nutzt dafür das so genannte Framing-Verfahren. Beim Setzen framender Links werden allerdings keine Urheberrechte Dritter verletzt, wie jetzt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgeht, das die Anwaltskanzlei Knies & Albrecht erstritten hat. Der Beschluss des EuGH stammt vom 21.10.2014 und erfolgte unter dem Aktenzeichen EuGH C-348/13. Der eingebettete Quellcode eines YouTube-Videos ist den Richtern zufolge keine „öffentliche Wiedergabe“. Diese Wiedergabe wende sich weder an ein neues Publikum, noch wird eine andere Wiedergabetechnik verwendet. Sofern diese zwei Punkte erfüllt sind, handelt es sich bei framenden Links den Richtern zufolge um keine Urheberrechtsverletzungen.

Warum sind eingebettete YouTube-Videos keine Urheberrechtsverletzung?

Sobald ein Nutzer ein Video auf YouTube einstellt, erlaubt er damit die Wiedergabe des Videos, wenn er es öffentlich sichtbar macht. Dies bedeutet, dass er die Wiedergabe an alle Nutzer im Internet erlaubt. Daher kann mit der Einbettung des Videos in die eigene Webseite kein fremdes Urheberrecht verletzt werden.

Neben den bekannten YouTube-Videos lassen sich mit der Framing-Methode auch Tweets und Statusmeldungen von Facebook einbetten. Die Urheber dieser „Werke“ müssen den Richtern zufolge davon ausgehen, dass ihre geposteten Inhalte weiter verteilt werden. Generell würde ein eingebettetes YouTube-Video beim Nutzer auch nicht den Eindruck erwecken, dass dieses zwingend vom Seitenbetreiber erstellt worden sei. Dies war in der Vorlage des BGH an den EuGH allerdings noch bezweifelt worden. Das „Zueigenmachen“ der Videos wurde von den BGH-Richtern noch als öffentliche Wiedergabe angesehen. Der EuGH sah das in seinem Urteil jedoch anders.

Nutzer sozialer Netzwerke dürfen sich freuen

Vor allem die Nutzer sozialer Netzwerke dürfte das Urteil freuen. Insbesondere sei es im Sinne der „Netzfreiheit“ ergangen, hieß es in ersten Kommentaren. Die framenden Links, die vor allem in sozialen Netzwerken eingestellt werden, dürfen demnach nicht mehr als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.

Der EuGH berief sich in seinem Urteil auf den Svensson-Fall. Schon zu Jahresbeginn hatte der EuGH in diesem Fall entschieden, dass keine urheberrechtliche Verletzung vorliegt, wenn man auf frei zugängliche Seiten im Netz verlinkt. Der BGH hatte bereits im Jahr 2003 gegen die Handelsblatt-Verlagsgruppe entschieden und diesem Urteil war der EuGH gefolgt. Damals wollte das Handelsblatt gegen den Internet-Suchdienst „Paperboy“ vorgehen, scheiterte jedoch damit.

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