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EuGH fällt wegweisendes Urteil zur Einwanderung

ParagrafenzeichenDas am 10. Juli 2014 unter dem Aktenzeichen EuGH C-138/13 gefällte Urteil ist für diejenigen Einwanderer aus der Türkei interessant, die ihren Ehepartner ebenfalls nach Deutschland holen möchten. Die Richter im Brüssel machten deutlich klar, dass die Zustimmung zur Einwanderung in einem solchen Fall nicht mehr von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf, wie es bisher bei der Bearbeitung derartiger Visa-Anträge der Fall war.

Die Vorgeschichte der aktuellen Entscheidung des EuGH

Kläger war ein seit 1998 in Deutschland lebender türkischer Unternehmer, der seine Ehefrau nachholen wollte. Ihr war das Visum 2012 mit der Begründung fehlender Deutschkenntnisse verweigert worden. Das Problem der Ehefrau des Klägers ist jedoch, dass sie Analphabetin ist und dadurch kaum Chancen zum Erlernen einer Fremdsprache hat. Im Urteil EuGH C-138/13 kamen die Richter in Brüssel zu dem Schluss, dass fehlende Sprachkenntnisse nicht als Grund für die Verweigerung eines Visumsantrags für türkische Staatsbürger benutzt werden dürfen. Das verstößt einerseits gegen die Bestimmungen eines Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei und andererseits gegen die in der europäischen Union geltenden Richtlinien für die Zusammenführung von Familien.

Wie reagierten die deutschen Politiker auf das Urteil EuGH C-138/13?

Die Sprecher der Oppositionsparteien im Bundestag sehen in dem EuGH-Urteil eine zu begrüßende Trendwende. Damit würde ihrer Meinung nach die bisher praktizierte „soziale Auslese“ abgeschafft. Sevim Dagdelen, die bei den Grünen für die Migrationspolitik zuständig ist, geht sogar noch einen Schritt weiter. Ihrer Meinung nach soll die durch das EuGH-Urteil neu geschaffene Regelung nicht nur auf Visumsanträge aus der Türkei angewendet werden.

Die Vertreter der CSU und CDU sind anderer Meinung. Sie vertreten den an sich sehr logischen Standpunkt, dass Sprachkenntnisse unverzichtbar für eine Integration sind. Eine freiwillige Ausweitung der Erleichterung auf andere Länder durch Änderungen der deutschen Visa-Gesetze kommt für sie nicht in Frage. Dafür bringen sie auch das Argument, dass gerade durch die Sprachtests das Zustandekommen von Zwangsehen unterbunden werden kann. Doch eine zwangläufige Folge des Urteils EuGH C-138/13 wird sein, dass es bei der Bewertung der Auswirkungen der Sprachtests künftig zur stärkeren Berücksichtung der Bedingungen der Einzelfälle kommen muss.

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