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Anonymität im Internet – Was sagt ein aktuelles BGH-Urteil?

ParagrafenzeichenAuf den ersten Blick scheint das Urteil, welches der BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 am 1. Juli 2014 gefällt hat. Völlig konträr zur erst kürzlich dokumentierten Auffassung der Europarichter im Fall der Deindexierung von verleumderischen oder in die privatsphäre eingreifenden Inhalten bei Google zu sein. Diese Mal ging es um ein Bewertungsportal namens Sanego, auf dem von einem Nutzer unter dem Schutz der Anonymität Unwahrheiten über einen Arzt verbreitet wurden. Das BGH-Urteil gab den Verfechtern eines konsequenten Datenschutzes Recht.

Welche Frage wurde im Urteil BGH VI ZR 345/13 geklärt?

Auf dem Portal Sanego ist es möglich, dass Nutzer anonym Bewertungen abgeben können. Das nutzte jemand aus, um über einen Arzt zu behaupten, er würde falsche Arzneien verordnen und die Akten in seinem Sprechzimmer in Wäschekörben stapeln. Der Arzt wehrte sich gegen diese Verleumdung. Durch eine gerichtliche Verfügung hatte der betroffene Arzt Sanego bereits die weitere Veröffentlichung dieser verleumderischen Aussagen untersagen lassen. Doch er forderte mehr: Er wollte die Daten des Nutzers haben, um gegen diesen direkt vorgehen zu können. Sanego verweigerte die Herausgabe der Nutzerdaten.

Die Standpunkte der einzelnen Instanzen

Weil Sanego dem Arzt die Daten nicht geben wollte, zog er vor Gericht. In zweiter Instanz gab ihm das Oberlandesgericht Stuttgart Recht und forderte Sanego zur Herausgabe der Nutzerdaten auf. Doch Sanego legte Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein und der Fall landete vorm Bundesgerichtshof. Dort wurde nun unter dem Aktenzeichen VI ZR 345/13 eindeutig entschieden, dass Sanego nicht zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet ist. Sangeo hat sich lediglich dem Unterlassungsanspruch des Geschädigten zu beugen. Auskünfte über die Nutzerdaten dürfen nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten an die Ermittlungsbehörden erteilt werden. Für alle anderen Offenlegungen von Daten wird die Zustimmung der betroffenen Nutzer benötigt.

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