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Das Urteil 1 BvL 21/12 zur Erbschaftssteuer

ParagrafenzeichenIm Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden, ob sich die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer für Unternehmen mit dem deutschen Grundgesetz in Übereinklang bringen lassen. Die Richter in Karlsruhe kamen zu dem Schluss, dass das in großen Teilen nicht der Fall ist. Nun muss die Bundesregierung die Gesetze zur Erbschaftssteuer bis zum 30. Juni 2016 überarbeiten. Bis dahin können noch die derzeitigen Regelungen angewendet werden.

Was muss sich durch das Urteil BvL 21/12 ändern?

Kleinunternehmen und mittelständische Familienunternehmen können nach dem Urteil der Verfassungsrichter auch künftig mit Steuervorteilen bedacht werden. Das begründeten die Karlsruher Richter mit der Notwendigkeit der Erhaltung der dort geschaffenen Arbeitsplätze. In seinem Statement nach der Verhandlung betonte Ferdinand Kirchhof, der Präsident des Verfassungsgerichts, dass dieser so genannte Sachgrund sowohl eine teilweise als auch gänzliche Entlastung der kleineren Unternehmen zulässig macht. Was die Verfassungsrichter stört, sind die umfangreichen Befreiungen der Großunternehmen von der Erbschaftssteuer. Dort sehen die Verfassungsrichter einen Verstoß gegen die Belastungsgleichheit, die im deutschen Grundgesetz verankert ist. Betriebsvermögen kann derzeit in Deutschland mit einem Anteil zwischen 85 und 100 Prozent steuerfrei vererbt werden.

Welche Auswirkungen hat das Urteil BvL 21/12?

Derzeit gibt es in Deutschland rund drei Millionen Familienunternehmen, auf die sich die nun notwendigen Neuregelungen der Erbschaftssteuer auswirken könnten. Dem Bundesfinanzministerium dürfte der Auftrag zur Neuregelung der Erbschaftssteuer sehr gut gefallen. Allein 2012 hatten Erben von Betriebsvermögen im Wert von knapp vierzig Milliarden Euro von den Möglichkeiten zur Befreiung von der Erbschaftssteuer Gebrauch gemacht. Im gleichen Zeitraum durften die Finanzämter dadurch gerade einmal 4,3 Milliarden Euro Erbschaftssteuer aus der Vererbung von Betriebsvermögen kassieren. Die Höhe der derzeit anwendbaren Regelungen zur Erbschaftssteuer richtet sich nach der Betriebsgröße und der Zeit, in der das Unternehmen weitergeführt wird.

Quelle: Tagesschau

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