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Aktuelle Lebensmittelwarnungen im Dezember 2016

Derzeit sind wieder einige Lebensmittelwarnungen aktiv. So gibt es beispielsweise einen Rückruf für die Lammsalami von der Metzgerei Landfrau. Betroffen ist laut der offiziellen Pressemitteilung des Unternehmens die Chargennummer 16373 mit Haltbarkeitsdaten zwischen dem 10. und 24. Dezember 2016. Vom Verzehr dieser Landsalami wird dringend abgeraten, da bei Proben ein Befall mit Listerien festgestellt wurde. Listerien gehören zu den Bakterien, von denen grippeähnliche Symptome gemeinsam mit Durchfall und Übelkeit ausgelöst werden können. Gehandelt wird die Lammsalami von der Metzgerei Landfrau ausschließlich in Bayern, Berlin und Baden-Württemberg.

Warnung auch für Sera Geröstetes Auberginenpüree aktiv

Dieses Produkt stammt von der Güven-Al GmbH aus Frankfurt. Betroffen beim Sera Auberginenpüree sind die Gläser mit einem Inhalt von 650 Gramm. Sie tragen die Chargennummer PN 160301006 und sind mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 25.05.2019 versehen. Bei diesem Produkt wurden in einigen Gläsern Verunreinigungen mit scharfkantigen Kunststoffteilen gefunden. Vom Verzehr wird auch hier nachdrücklich abgeraten. Das Auberginenpüree wurde in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland und in Thüringen verkauft.

Noch immer zu beachten ist eine Lebensmittelwarnung für Rügenwalder Teewurst geräuchert in der 250-Gramm-Packung. Betroffen ist die Chargennummer 346177 mit den Mindesthaltbarkeitsdaten 26.12.2016 und 02.01.2017. Hier hat der Hersteller bei seinen eigenen Kontrollen einen Befall mit Salmonellen festgestellt. Salmonellen verursachen teils schwere Durchfälle, die in Deutschland zu den meldepflichtigen Krankheiten zählen. Im Handel war die betroffene Rügenwalder Teewurst in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland, in Sachsen und in Schlewsig-Holstein.

Was passiert eigentlich bei einer Lebensmittelwarnung?

Muss eine Lebensmittelwarnung herausgegeben werden, gelten strenge Regelungen für den Ablauf. So müssen die Hersteller sofort einerseits sofort das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und andererseits sämtliche belieferten Großhändler informieren. Die Großhändler sind wiederum verpflichtet, diese Meldung sofort an sämtliche Kunden weiterzuleiten. Kommen diese Meldungen bei den Einzelhändlern an, haben diese die Pflicht, die betroffenen Waren sofort aus den Regalen zu nehmen. Üblicherweise geben die Hersteller zum Schutz der Verbraucher selbst Pressemeldungen an alle großen Agenturen heraus. Nur auf diese Weise kann eine schnelle Information der Verbraucher erfolgen.

Die Einzelhändler müssen die bereits verkaufte Ware zurücknehmen. Bei einer Lebensmittelwarnung gibt es jedoch gegenüber der klassischen Reklamation eine Besonderheit. Der Kaufpreis muss auch ohne Vorlage des Kassenbons erstattet werden. Das gilt allerdings nur für die Händler, bei denen die von der Lebensmittelwarnung betroffene Ware auch tatsächlich verkauft wurde.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz

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