
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der offiziellen Pressemeldung zum
Eine Verkürzung der maximalen Laufzeiten lässt das Urteil nicht zu
Die Richter/-innen am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellten sich eindeutig gegen eine Verkürzung der erlaubten Betriebsdauer der LNG-Terminals samt Anbindungsleitungen über Regelungen in den Planfeststellungsbeschlüssen. Eine solche hatte die Deutsche Umwelthilfe für das Terminal in Wilhelmshaven gefordert und wollte nach dem Ablauf von 10 Jahren (also ab dem Jahr 2033) eine Beschränkung auf die Verarbeitung und den Transport von „grünem“ Wasserstoff durchsetzen. Das ist mit der Klage nicht gelungen, denn das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zu einer solchen Einschränkung von derzeit gültigen Bundesgesetzen nicht berechtigt. Das resultiert aus den Bestimmungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes. Es sieht die Möglichkeit eines Betriebs mit fossilem Gas bis maximal zum Jahresende 2043 vor. Danach können die Anlagen mit Wasserstoff und Derivaten weiterbetrieben werden, wenn bis Ende 2034 ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und aufgrund dieses Antrags die notwendige Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Wie begründete das Bundesverwaltungsgericht das Urteil zu den LNG-Terminals?
Die Deutsche Umwelthilfe hatte ihre Forderung auf die Regelungen im Artikel 20a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gestützt. Danach ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, auch „für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen. Einen Verstoß gegen dieses Gebot leitete das Bundesverwaltungsgericht aus der aktuellen gesetzlichen Regelung nicht ab. Dabei verwiesen die Leipziger Richter/-innen auf die Kompensation durch andere Gesetze und benannten als explizites Beispiel das Emissionshandelsrecht. Als zusätzliche Begründung wurde die Planungssicherheit der Betreiber/-innen der LNG-Terminals sowie der dazugehörigen Infrastrukturen benannt. Dazu trägt auch die Möglichkeit des späteren Weiterbetriebs mit Wasserstoff und Derivaten bei. Betreiberunternehmen, die ihre Anlagen bereits „wasserstoff-ready“ planen und bauen, können so mit einem deutlich verlängerten Amortisations- und Gewinnzeitraum kalkulieren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen BVerwG 7 A 9.22, DUH
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