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Urteil 9 U 129/13 – menschenunwürdige Behandlung in Haft

Wie lange dürfen Häftlinge weggeschlossen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt das Kammergericht in Berlin. Mit seinem Urteil 9 U 129/13 vom 17.02.2015 gab es klare Anweisungen für die Haft. Im besagten Fall ging es um einen Häftling, der mittlerweile auf freiem Fuß ist und gegen die menschenunwürdige Behandlung während seiner Haftzeit klagte.

Wie kam es zum Urteil 9 U 129/13?

Der besagte Häftling saß von März 2006 bis Juni 2009 in U-Haft. Anschließend wurde er bis zum April 2010 in Strafhaft genommen – in Moabit. Danach folgten zwei weitere Monate Haft in Tegel. Gefordert hatte der Mann 40.000 Euro Entschädigung für seine über vier Jahre andauernde Haft. Erhalten hat er jetzt 900 Euro für die sechs Wochen Strafhaft in Moabit im Sommer 2009, weil er dort extrem lange in seiner Zelle weggeschlossen worden war.

Im Urteil hieß es weiter, dass die Strafhaft in Tegel nicht entschädigt werde. Zwar sei auch hier die Zellengröße mit 5,3 Quadratmeter menschenunwürdig gewesen, allerdings habe der Mann es versäumt, sich zu beschweren oder um Verlegung zu bitten. Am Landgericht wurden dem Häftling zuvor 2.360 Euro Entschädigung für eben jene Haftzeit zugebilligt.

Für die Zeit der Untersuchungshaft geht der Mann leer aus. Die lange Zeit in der Einzelzelle sei zwar nicht erwünscht, allerdings seien die Ansprüche bis zum Jahresende 2008 verjährt, so die Richter. Bis zum Ende der U-Haft könne man der Behörde zudem keine Vorwürfe machen. Man muss nicht davon ausgehen, dass die langen Einschlusszeiten in der Zelle als menschenunwürdig gelten, da es bis dato keine Rechtsprechung zu der Thematik gab.

Strafhaft laut Urteil 9 U 129/13 mit Versäumnissen der Justiz

Allerdings sei es in der Strafhaft zu Versäumnissen seitens der Justiz gekommen. In der Begründung hieß es, dass ein Wegsperren von 23 Stunden am Tag nicht geeignet sei, um die Wiedereingliederung nach der Haft zu fördern. Dafür brauche es soziale Kontakte, aber keine übermäßigen Wegschlusszeiten. Das hätten die Behörden den Richtern zufolge erkennen müssen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, allerdings wurde die Berufung für keine der beiden Parteien zugelassen.

Quelle: Morgenpost

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