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Sterbehilfe ist erlaubt

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

In Karlsruhe hat das Bundesverfassungsgericht ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Der umstrittene Sterbehilfe-Paragraf ist damit gekippt worden. Vorerst haben damit Ärzte und Sterbehilfevereine freie Hand.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt. Wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, mitteilte, gebe es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Strafrechtsparagraf 217 gekippt

Dieses Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe nicht nur einen Suizid ein, sondern auch die Nutzung von Angeboten Dritter, um diesen umzusetzen. Dies sei bisher aufgrund des Strafrechtsparagrafen 217 aber nahezu unmöglich gewesen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sowohl Ärzte, als auch Kranke und Sterbehelfer geklagt.

Laut der Regelung aus dem Jahr 2015 ist die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ strafbar. Dabei geht es nicht um ein kommerzielles Interesse, sondern auch um wiederholte Hilfen. Bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe könnten verhängt werden. Lediglich Angehörige und „Nahestehende“ blieben der Regelung zufolge straffrei, wenn sie beim Suizid unterstützen.

Damit wollte man ursprünglich verhindern, dass Sterbehilfevereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und somit gesellschaftsfähig werden. Schließlich sollte sich niemand unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Probleme ohne Unterstützung durch Vereine

Das Problem dabei: Wenn es keine geschäftsmäßigen Angebote zur Sterbehilfe, wie sie entsprechende Vereine anbieten, gibt, dann muss der Einzelne auf die Bereitschaft des Arztes hoffen, ihn beim Sterben zu unterstützen. Ob dieser jedoch dazu bereit ist, bleibt fraglich. Davon ist laut Voßkuhle „nur im Ausnahmefall auszugehen“.

Trotzdem bleibt aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten. Sie kann auch als „Tötung auf Verlangen“ geahndet werden. Die passive Sterbehilfe ist dagegen erlaubt, etwa der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn es dafür eine Willenserklärung, etwa eine Patientenverfügung, gibt.

Vor dem Urteil hieß es von einem Anwalt der Kläger, dass die Strafbarkeit von professionellen Begleitern ein „Eingriff in die Freiheit unserer Mandanten“ ist. Insgesamt zwei Männer hat der Anwalt vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.

Der Patient Helmut Feldman hatte ebenfalls geklagt. Er ist an der schweren Lungenkrankheit COPD erkrankt. Er forderte nun, dass der Gesetzgeber das Betäubungsmittelrecht ändere, denn nur dann könnten Ärzte in der Praxis auch todbringende Mittel verschreiben.

Quelle: dpa

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