Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass das komplett kostenlose und werbefreie Angebot der
Welche Teile der DWD WarnWetter-App dürfen nicht kostenlos und werbefrei sein?
Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, das letztmalig im Jahr 2017 geändert wurde. Dort bestimmten die Paragrafen 4 und 6, welche Leistungen der DWD kostenlos erbringen darf. Dabei handelt es sich um „die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können“. Eine weitere Ausnahme gilt für die Warnung vor Wettereignissen, bei denen mit immensen Schäden gerechnet werden muss. Bei allen anderen Dienstleistungen ist der DWD nach dem Paragrafen 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst verpflichtet, ein Entgelt zu verlangen. Allerdings bietet die DWD WarnWetter-App genau solche Dienstleistungen an, indem sie beispielsweise auch außerhalb von Gefahrenlagen detaillierte Wetterberichte zur Verfügung stellt. Deshalb war das Ziel der Klage eine Unterlassung dieser Angebote.
BGH sieht auch Verletzungen des Wettbewerbsrechts durch die DWD WarnWetter-App
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln war auch wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Es hatte die Klagebestandteile gesplittet, einen Teil selbst entschieden und einen anderen Teil ans Verwaltungsgericht verwiesen. Nach der Auffassung wäre das OLG zu einer Prüfung aller Umstände und zu einem Kompletturteil verpflichtet gewesen. Dabei muss im Fall der DWD WarnWetter-App auch das Wettbewerbsrecht einfließen. Mit einigen kostenfreien Leistungen in der Standardversion der App verstößt der DWD gegen die Paragrafen 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dabei handelt es sich um die Inhalte, die über die Warnung vor Unwettern und Gefahren von besonderen Wetterlagen hinausgehen.
Quelle: BGH PM 28/2020
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