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Schmerzensgeld im Brustimplantate-Skandal – für Deutsche geringe Chancen

Deutsche Frauen haben das Nachsehen, wenn sie vom Brustimplantate-Skandal betroffen sind. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unter dem Aktenzeichen 3 U 30/17 hervor. Demnach muss der Haftpflichtversicherer des Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP) nur dann für Schäden durch die fehlerhaften Brustimplantate zahlen, wenn die Operation auf französischem Staatsgebiet erfolgte. Für eine OP in Deutschland muss demnach kein Schmerzensgeld gezahlt werden.

Urteil 3 U 30/17: Deutsche geht vor OLG Hamm leer aus

Eine mittlerweile 65-Jährige aus dem nordrhein-westfälischen Menden hatte vor Gericht geklagt. Sie hatte sich bereits 2007 Brustimplantate von PIP in einer Klinik in Essen einsetzen lassen. Drei Jahre später wurde bekannt, dass die Implantate mit minderwertigem Industriesilikon hergestellt wurden.

Daraufhin hatte die Frau sich die Implantate 2013 austauschen lassen und verlangte von dem französischen Haftpflichtversicherer von PIP ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro. Die Zahlung verweigerte die Versicherung jedoch, schließlich sei der Versicherungsvertrag auf OPs auf französischem Staatsgebiet beschränkt.

Weiter schlechte Karten für deutsche Frauen im Brustimplantate-Skandal

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Aussagen des Versicherers jetzt und der Beschluss mit Aktenzeichen 3 U 30/17 vom 19.06.2017 ist bereits rechtskräftig. Damit haben sich die Chancen für deutsche Frauen auf Schmerzensgeld im Brustimplantate-Skandal weiter verschlechtert. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Juni 2017 ein Grundsatzurteil unter dem Aktenzeichen VII ZR 36/14 gefällt. In diesem hatte der BGH die Schmerzensgeldklage einer Betroffenen gegen den TÜV Rheinland abgelehnt. Der TÜV Rheinland hat die Qualitätssicherung von PIP überwacht. Der BGH befand im damaligen Urteil, dass der TÜV Rheinland seine Pflichten bei der Überwachung nicht verletzt habe.

Quelle: dpa

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