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Keine Vermerke über Legasthenie im Abi-Zeugnis

ParagrafenzeichenDrei Abiturienten hatten geklagt – erfolgreich. In ihren Abiturzeugnissen gab es Vermerke, die darauf hindeuteten, dass sie unter der Lese-Rechtschreib-Schwäche Legasthenie leiden. Dort waren Anmerkungen zu finden, dass die Rechtschreib-Leistungen nicht bewertet worden seien. Dies deute auf eine Legasthenie bei den Abiturienten hin. Daraufhin hatten die drei Betroffenen geklagt – vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Dieser gab ihnen Recht. Die entsprechenden Vermerke im Abi-Zeugnis seien nicht erlaubt. Als Begründung gab der Verwaltungsgerichtshof in seinem am Mittwoch ergangenen Urteil an, dass jegliche gesetzliche Grundlage für derartige Vermerke fehle. Da die Rechtssache jedoch eine grundsätzliche Bedeutung habe, ließ der Verwaltungsgerichtshof in Bayern die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Kultusministerium wartet auf endgültigen Entscheid über Legasthenie-Einträge

Nach dem Urteil gab das bayerische Kultusministerium bekannt, dass man erst einmal auf die endgültige Urteilsbegründung warte. Diese solle zudem eingehend geprüft werden, bevor man über weitere Schritte in diesem Zusammenhang entscheide.

Bereits vor vier Jahren hatten die drei Schüler ihr Abitur abgelegt, einer an einem Gymnasium in Garching bei München, die beiden anderen an einer Privatschule. In den Abi-Zeugnissen war jeweils ein Vermerk über eine „fachärztlich festgestellte Legasthenie“ zu finden und ein Hinweis, dass aus diesem Grund die Rechtschreibleistungen der Schüler „nicht bewertet“ worden seien.

Mit einem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Abiturienten einen Teilerfolg erzielt. Der Staat wurde damit nämlich verpflichtet, ihnen neue Zeugnisse auszustellen, auf denen der entsprechende Vermerk fehlt. Der Hinweis auf die nicht bewertete Rechtschreibleistung blieb jedoch bestehen. Auch dieser muss nun laut dem Verwaltungsgerichtshof noch entfernt werden.

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